Die Rechtskraft kann in Ausnahmefällen bei dem Vorliegen der Voraussetzungen der folgenden Rechtsinstitute durchbrochen werden:
1.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.
Wiederaufnahme des Verfahrens
3.
Klage aus § 826 BGB:
a)
Inhaltliche (materielle) Unrichtigkeit des Titels: Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend. Allein der titulierte Anspruch darf nicht bestehen.
b)
Kenntnis des Gläubigers von der Unrichtigkeit des Titels: Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Gläubiger den Titel erschlichen hat, die Kenntnis kann ihm auch durch das entscheidende Gericht vermittelt werden.
c)
Hinzutreten besonderer Umstände, die die Vollstreckung aus dem Titel sittenwidrig werden lassen:Diese können vorliegen, wenn der Titel vom Gläubiger erschlichen wurde oder die Ausnutzung des materiell unrichtigen Titels das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde.
Rechtsfolge ist, dass der Beklagte Schadensersatz leisten muss. Dieser besteht in der Herausgabe des Titels, der Unterlassung der Zwangsvollstreckung und der Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlter Beträge. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung aus dem Titel zu erwarten ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind vom Kläger zu beweisen. Die Klageerhebung aus § 826 BGB unterliegt keiner zeitlichen Grenze.
4.
Abänderungsklage
5.
Wiederaufgreifen des Verfahrens (Im Verwaltungsrecht)