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Duldungsgebot

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Erklärung

Ausnahmsweise könnene bestimmten Maßnahmen der Verwaltung, die für sich betrachtet tatsächliche Handlungen (auch schlichtes Verwaltungshandeln genannt) sind, eine Regelung des Inhalts zukommen, der Betroffene habe die Maßnahme zu dulden. Solche Maßnahmen sind dann nicht als Realakte, sondern als eigenständige Verwaltungsakt zu qualifizieren.

Voraussetzung für die rechtliche Einordnung als Duldungsgebot ist, dass die Maßnahme (konkludent) einen entsprechenden objektiven Erklärungswert hat. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eine Entscheidung durch Tatsachenfeststellung und Subsumtion erforderlich ist, insbesondere wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

Beispiele:

DieAnwendung eines Zwangsmittels enthält beim Sofortvollzug ein Duldungsgebot, da hier die Androhung und die Festsetzung des Zwangsmittels entfallen und somit der gesamte Regelungsgehalt in der nach außen wirkenden Anwendung liegt (ausführlich: Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz). Duldungs- bzw. Verhaltensgebote enthalten ferner der Platzverweis und die Vorladung; strittig: Sicherstellung, Durschsuchung

Hinweis:

Nur bei Verwaltungsakten sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (s. Widerspruch - Verwaltungsverfahren). Nach ablehnendem Widerspruchsbescheid muss vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die belastende Maßnahme erhoben werden. Gegen belastende Realakte ist - ohne dass es der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf - mit der Leistungsklage vorzugehen.

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