JuraForum.de > Lexikon > D > Duldung - Ausländerrecht
Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten.
Das Verfahren ist Teil des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zur Abschiebung des Ausländers. Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern Teil der Abschiebung.
Der Ausländer hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldungsbescheinigung.
Ende August 2010 lebten 86.140 geduldete Ausländer in Deutschland. Der größte Teil hiervon hielt sich dabei bereits länger als sechs Jahre in Deutschland auf.
Bei den zu einer Duldung führenden Voraussetzungen wird zwischen inländischen und zielstaatenspezifischen Gründen unterschieden. Je nach den der Duldung zugrunde liegenden Gründen kann es sich bei der Entscheidung über die Duldung um eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene Entscheidung handeln:
Beispiele für das Vorliegen der Duldungsvoraussetzungen sind:
Sofern ein länger als sechs Monate dauernder Zeitraum in Betracht kommt, gilt § 23 AufenthG.
Die früher übliche Praxis der Kettenduldung wurde durch § 25 Abs. 5 AufenthG abgeschafft: Danach soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, es sei denn den Antragsteller trifft an der Unmöglichkeit der Abschiebung ein Verschulden.
§ 60a AufenthG
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