JuraForum.de > Lexikon > D > Drittwiderklage
Sonderform der Widerklage.
Als Drittwiderklage wird die Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten bezeichnet.
Zu unterscheiden ist zwischen einer Drittwiderklage, die sich gleichzeitig auch gegen eine Partei des Hauptprozesses wendet und einer isolierten Drittwiderklage.
Die Widerklage gegen einen Prozessbeteiligten und einen Dritten ist zulässig.
Demgegenüber ist in der Literatur und Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Drittwiderklage, die sich nur gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten wendet, umstritten. Dies hat sich durch ein Urteil des BGH vom Mai 2001 (teilweise) geändert.
Nach der Rechtsprechung ist eine isolierte Drittwiderklage dann unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen bislang nicht am Prozess beteiligten Dritten richtet.
Der BGH hat bisher aus Gründen der Prozessökonomie in zwei Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen. Danach ist die isolierte Drittwiderklage zulässig, wenn
Auch die Drittwiderklage ist nur u.a. zulässig, wenn der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Drittwiderklage für sachdienlich hält. Daneben müssen die weiteren Prozessvoraussetzungen einer Widerklage gegeben sein.
§ 33 ZPO
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