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JuraForum.deLexikonDDrittstaat 

Drittstaat

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Erklärung

Gemäß Art. 16a GG ist bei der Einreise eines Ausländers aus einem Drittstaat der Asylantrag abzulehnen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ordnet in diesen Fällen die Rückführung in den sicheren Drittstaat an. Ist der sicherere Drittstaat nicht genau zu ermitteln, wird das Asylverfahren fortgeführt. In diesen Fällen kann über den Asylantrag zwar nicht positiv beschieden werden, jedoch erhält der Asylbewerber Abschiebungsschutz gemäß § 60 AufenthG.

Welche Staaten zu den Drittstaaten zählen, ist in Anlage 1 AsylVfG aufgeführt.

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