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Dritter Weg

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Erklärung

Die Kirchen sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln (Selbstbestimmungsrecht der Kirchen).

Als Dritter Weg wird das Verfahren der Kirchen zur Schaffung eines eigenen Arbeitsrechtssystems einschließlich der Mitarbeitervertretungen bezeichnet:

Anders als bei dem Aushandeln von Tarifverträgen durch Verhandlung, Streik und Aussperrung wird das Arbeitsrechtssystem der Kirchen sowie ihrer Hilfsorganisationen (Caritas etc.) durch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzte Kommissionen geschaffen:

  • In der katholischen Kirche bestehen in den Bistümern "Kommissionen zur Ordnung des Diozösanen Arbeitsvertragsrechts" bzw. eine zentrale Kommission (Bistums-KODA, Regional-KODA, Zentral-KODA). Für den Caritas-Bereich besteht die "Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes".
  • In der evangelischen Kirche bestehen Arbeitsrechtliche Kommissionen bei der EKD, den Landeskirchen sowie der Diakonie.

Nach dem Kirchenrecht sowohl der katholischen als auch der evangelischen Kirche sind Arbeitskämpfe untersagt.

Das Betriebsverfassungsgesetz ist gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen nicht anwendbar.

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