JuraForum.de > Lexikon > D > Dreimonatseinrede
Schonfrist des Erben zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten.
Der Erbe hat beginnend mit der Annahme der Erbschaft drei Monate Zeit die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern. Die Frist verkürzt sich, wenn der Erbe ein Inventar über die Nachlassverbindlichkeiten erstellt hat. Dann endet sie mit der Fertigstellung des Inventars.
Voraussetzung der Dreimonatsrede ist, dass der Erbe nicht gemäß § 2016 BGB unbeschränkt haftet.
Die Dreimonatsfrist hat keinen Einfluss auf die Verjährung.
§ 2014 BGB
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