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JuraForum.deLexikonDDosenpfand 

Dosenpfand

Lexikon


Erklärung

Durch eine Änderung der Verpackungsverordnung ist zum 01.01.2003 eine generelle Pfandpflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen eingeführt worden. Betroffen von der Pfandpflicht sind jedoch nur die Getränkebereiche Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure. Bei diesen Getränken war der Mehrweganteil von Getränkeverpackungen bundesweit unter 72 % gesunken. Die Verpackungsverordnung sieht für diesen Fall die Einführung eines Pflichtpfands vor. Ein großer Teil der Getränke ist somit von einer Pfandpflicht nicht betroffen.

Von der Pfandpflicht nicht betroffen sind z.B.:

Fruchtsäfte, Milch, Johurt- und Kefirgetränke, Wein, Sekt, Spirituosen sowie Spirituosen-Mischgetränke (z.B. Wodka-Lemon)

Gemäß § 8 VerpackV beträgt das Pfand auf die Einweg-Verpackungen 25 Cent bzw. 50 Cent (bei Verpackungen über 1,5 Liter). Demgegenüber wird eine Mehrweg-Flasche Bier weiterhin nur mit 8 Cent bepfandet und eine Mehrweg-Mineralwasserflache weiterhin mit 15 Cent. Verbraucher, Einzel- oder Zwischenhändler bekommen das Pfand in voller Höhe zurückerstattet (und zahlen damit auch faktisch keine Mehrwertsteuer für das Pfand).

Unabhängig von der Einführung eines einheitlichen Pfand-/Rücknahme-Systems, besteht seit dem 01.10.2003, der als Stichtag für die Einführung des einheitlichen Systems festgehaltenen wurde, eine bundesweit umfassende Rücknahme- und Pfanderstattungspflicht. Für die Verbraucher ist damit die bisherige (unübersichtliche) Pfandrückgabe vereinfacht worden. Wer nun als Händler pfandpflichtige Einwegverpackungen in Verkehr bringt, muss alle pfandpflichtigen Verpackungen gleicher Art, Form und Größe zurücknehmen und das Pfand erstatten - an welchem Rücknahmesystem er sich beteiligt, spielt dabei keine Rolle. Lediglich Kioske und kleine Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 qm sind von dieser umfassenden Rücknahmepflicht entlastet: Sie können die Rücknahmepflicht auf gleichartige Verpackungen der von ihnen verkauften Marken beschränken.

Hinweise:

1. Die Nichterhebung des Pfands stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

2. Die gegen die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht erhobenen Verfassungsbeschwerden (BVerfG 20.12.2002 - 1 BvR 2305/02; BVerfG 27.12.2002 - 1 BvR 2351/02) blieben ohne Erfolg. Materiellrechtlich hat sich das BVerfG allerdings nur zur Vereinbarkeit mit dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG geäußert (nicht ersichtlich sei, dass die Betriebe infolge der Pfanderhebungspflicht geschlossen werden müssten), da es die Beschwerden im Übrigen mangels Ausschöpfung des Rechtswegs zu den einfachen Gerichten als nicht zulässig befunden hatte.

3. Ist die Einweg-Getränkepackung beschädigt, berechtigt dies den Einzelhändler grundsätzlich nicht, die Rücknahme zu verweigern. Jedoch muss anhand der Verpackung noch zu erkennen sein, dass der Händler diese bepfandete Verpackung in seinem Sortiment hat.

4. Erfolgt die Rücknahme durch Automaten, muss die Kennzeichnung auf der Pfand-Verpackung unbeschädigt sein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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