Als Doping wird die Einnahme von unerlaubten leistungsteigernden Substanzen durch Sportler bezeichnet. In der letzten Zeit kam es zu immer wieder zu spektakulären Fällen des Dopings im nationalen und internationalen Sport. Die zum Doping verwendeten Substanzen werden dabei immer häufiger durch international agierende Banden vertrieben.
Die Einnahme von Dopingmitteln ist in einigen Ländern ein Straftatbestand. In Deutschland hat sich der Antrag einzelner Parlamentarier, den Straftatbestand Sportbetrug einzuführen, nicht durchgesetzt.
Im November 2007 wurde die Sanktionierung des Dopings jedoch durch eine Änderung der betreffenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes verschärft:
Gemäß § 6a Abs. 1 AMG ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Die in § 6a Abs. 2 S. 1 AMG geregelte Definition des von dieser Vorschrift erfassten Arzneimittelbegriffs wurde den aktuellen Entwicklungen angepasst.
Gemäß § 6a Abs. 2 S. 2 AMG ist bei Arzneimitteln, die zum Doping verwendet werden können, in den Fachinformationen der Warnhinweis einzufügen, dass die Einnahme des Mittels bei einer Dopingkontrolle zu positiven Ergebnissen führen kann. Sofern die Einnahme zu Dopingzwecken zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann, ist dies ebenfalls zu vermerken.
Gemäß § 6a Abs. 2a AMG ist es verboten, eine nicht geringe Menge an Dopingmitteln zu besitzen. In einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung wird bestimmt, wie eine nicht geringe Menge zu definieren ist und welche Stoffe von dem Verbot erfasst werden. Auch der Besitz wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein besonders schwerer Fall ist gemäß § 95 Abs. 3 AMG gegeben, wenn Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden oder bei diesen Personen angewendet werden.
Die gewerbsmäßige oder als Mitglied einer Bande vorgenommene Begehung der Taten ist nunmehr ein besonders schwerer Fall, der gemäß § 95 Abs. 3 AMG mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Wird die Tat gewerbsmäßige oder als Mitglied einer Bande begangen, so kann der erweiterte Verfall gemäß § 73d StGB angeordnet werden.
2. Zuständigkeit Strafverfolgung
Mit der Erweiterung der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKAG geregelten Aufgabenzuweisung wurden die Ermittlungsbefugnissen für den Bereich der Strafverfolgung des international organisierten Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt übertragen.
Die die Dopingmittel vertreibenden Netzwerke handeln gezielt grenzüberschreitend, durch die Erweiterung der Kompetenzen des Bundeskriminalamts wird den internationalen Anforderungen der Strafverfolgung Rechnung getragen.
Zugehörige Gesetze, Normen
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport