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JuraForum.deLexikonDDNA-Analyse im Strafprozess 

DNA-Analyse im Strafprozess

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Gemäß § 81a StPO können dem Beschuldigten Blutproben und andere Körperzellen zur Feststellung von für das Verfahren bedeutenden Tatsachen entnommen werden.

Die Voraussetzungen für die weitere Durchführung einer DNA-Analyse bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 81e ff. StPO.

Die sowohl nach § 81e StPO als auch nach § 81g StPO erhobenen Daten werden beim Bundeskriminalamt gespeichert.

2. Laufendes Strafverfahren

Sowohl das Blut als auch die anderen Körperzellen dürfen gemäß § 81e StPO in einem laufenden Strafprozess für folgende molekulargenetische Untersuchungen verwendet werden:

  • Feststellung der Abstammung
  • Feststellung der Tatsache, ob das gefundene Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammt bzw. welchem Geschlecht diese Person zugehört (BGH 26.05.2009 - 1 StR 597/08)

Gemäß § 81f StPO erfordert die Durchführung dieser Untersuchungen grundsätzlich eine Anordnung durch den zuständigen Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.

3. Vorbeugende DNA-Analyse

Die vorbeugende molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ist nach § 81g StPO bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zulässig:

  • Der Beschuldigte ist wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtigoder
  • der Beschuldigte ist wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtigund
  • wegen der Art oder der Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigte oder sonstiger Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren wegen dieser Taten zu führen sind (negative Prognose).

Bei der wiederholten Begehung einer Straftat wird vermutet, dass es sich dann um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt.

Auch die vorbeugenden molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g StPO kann bei Gefahr im Verzug ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.

Nach der Entscheidung BVerfG 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06 ist grundsätzlich auch die Erstellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters eines Jugendlichen zulässig. Bei der Prognoseentscheidung sind dann jedoch insbesondere die besonderen Umstände der Jugendlichkeit des Täters und der Art des von ihm begangenen jugendtypischen Delikts zu berücksichtigen. Nach der Ansicht der Richter sind Körperverletzungsdelikte als "jugendtypisch" zu beschreiben. Die Mehrzahl jugendlicher Täter tritt lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung. Diese Tatsachen führen daher dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist und grundsätzlich nur eine positive Prognose erlaubt.

4. DNA-Reihenuntersuchungen

§ 81h StPO regelt die Rechtsgrundlage für DNA-Reihenuntersuchungen, d.h. DNA-Untersuchungen an Personen, die einer bestimmten abgrenzbaren Gruppe angehören. Die Voraussetzungen sind:

  • Es ist ein Verbrechen gegen das Leben, den Leib, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden.
  • Die Betroffenen müssen schriftlich einwilligen.
  • Die Daten dürfen nur in dem konkreten Strafverfahren verwendet werden und sind nach der Untersuchung zu löschen.
  • Die Maßnahme kann nur von einem Richter angeordnet werden.

Die Weigerung einer Person zur Teilnahme an der Untersuchung ist hinzunehmen. Begründen jedoch bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass diese Person die Straftat begangen hat, so kann die DNA-Untersuchung zwangsweise angeordnet werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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