JuraForum.de > Lexikon > D > DNA-Analyse im Strafprozess
Gemäß § 81a StPO können dem Beschuldigten Blutproben und andere Körperzellen zur Feststellung von für das Verfahren bedeutenden Tatsachen entnommen werden.
Die Voraussetzungen für die weitere Durchführung einer DNA-Analyse bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 81e ff. StPO.
Die sowohl nach § 81e StPO als auch nach § 81g StPO erhobenen Daten werden beim Bundeskriminalamt gespeichert.
Sowohl das Blut als auch die anderen Körperzellen dürfen gemäß § 81e StPO in einem laufenden Strafprozess für folgende molekulargenetische Untersuchungen verwendet werden:
Gemäß § 81f StPO erfordert die Durchführung dieser Untersuchungen grundsätzlich eine Anordnung durch den zuständigen Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Untersuchung jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.
Die vorbeugende molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ist nach § 81g StPO bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zulässig:
Bei der wiederholten Begehung einer Straftat wird vermutet, dass es sich dann um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt.
Auch die vorbeugenden molekulargenetische Untersuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 81g StPO kann bei Gefahr im Verzug ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden.
Nach der Entscheidung BVerfG 18.09.2007 - 2 BvR 2577/06 ist grundsätzlich auch die Erstellung und Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters eines Jugendlichen zulässig. Bei der Prognoseentscheidung sind dann jedoch insbesondere die besonderen Umstände der Jugendlichkeit des Täters und der Art des von ihm begangenen jugendtypischen Delikts zu berücksichtigen. Nach der Ansicht der Richter sind Körperverletzungsdelikte als "jugendtypisch" zu beschreiben. Die Mehrzahl jugendlicher Täter tritt lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung. Diese Tatsachen führen daher dazu, dass jugendliche Delinquenz typischerweise vorübergehend ist und grundsätzlich nur eine positive Prognose erlaubt.
§ 81h StPO regelt die Rechtsgrundlage für DNA-Reihenuntersuchungen, d.h. DNA-Untersuchungen an Personen, die einer bestimmten abgrenzbaren Gruppe angehören. Die Voraussetzungen sind:
Die Weigerung einer Person zur Teilnahme an der Untersuchung ist hinzunehmen. Begründen jedoch bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass diese Person die Straftat begangen hat, so kann die DNA-Untersuchung zwangsweise angeordnet werden.
§§ 81e f. StPO
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