JuraForum.de > Lexikon > D > Disziplinarmaßnahme
Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.
Dabei bestehen gemäß § 5 BDG bzw. dem entsprechenden Landesdisziplinargesetz, z.B. § 5 LDG NRW folgende Disziplinarmaßnahmen:
Die Mißbilligung (auch als missbilligende Äußerung, Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge bezeichnet) ist keine Diziplinarmaßnahme.
§ 5 BDG
Disziplinargesetze der Länder
© "Disziplinarmaßnahme" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum