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Disziplinarmaßnahme

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Erklärung

Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.

Dabei bestehen gemäß § 5 BDG bzw. dem entsprechenden Landesdisziplinargesetz, z.B. § 5 LDG NRW folgende Disziplinarmaßnahmen:

Die Mißbilligung (auch als missbilligende Äußerung, Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge bezeichnet) ist keine Diziplinarmaßnahme.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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