JuraForum.de > Lexikon > D > Disziplinargerichte
Besondere Gerichte für Beamte, Richter, Soldaten und Notare, an denen Dienstvergehen geahndet werden.
Das für Bundesbeamte geltende Disziplinarverfahren ist in dem Bundesdisziplinargesetz geregelt. Disziplinargerichte sind gemäß §§ 45 ff. BDG die bei den Verwaltungsgerichten eingerichteten Kammern für Disziplinarsachen und in der zweiten Instanz die bei den Oberverwaltungsgerichten eingerichteten Senate für Disziplinarsachen.
Die für Landesbeamte, Kommunalbeamte etc. zuständigen Disziplinargerichte sind in den Landesdisziplinargesetzen der Länder vorgegeben, so z.B. in § 45 LDG NRW.
Das Verfahren in Disziplinarsachen für Richter entspricht gemäß § 63 DRiG dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Disziplinargericht für Bundesrichter ist gemäß § 61 DRiG ein gesonderter Senat des Bundesgerichtshofs, das Disziplinarverfahren für Richter im Landesdienst ist gemäß § 77 f. DRiG vor den Dienstgerichten der Länder zu führen.
Für das Disziplinarverfahren gegen Notare sieht § 96 BNotO die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft. Disziplinargerichte sind das jeweilige Oberlandesgericht im ersten Rechtszug und der BGH im zweiten Rechtszug.
Die Verfolgung von Dienstvergehen von Soldaten richtet sich gemäß § 23 SG nach der Wehrdisziplinarordnung. Disziplinargerichte für Soldaten sind gemäß § 68 WDO die Truppendienstgerichte und das Bundesverwaltungsgericht.
§§ 45 ff. BDG
§ 61 DRiG
§ 77 DRiG
WDO
TrDGV
§§ 95 ff. BNotO
Disziplinargesetze und Disziplinarordnungen der Länder
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