JuraForum.de > Lexikon > D > Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz
Für die Frage, wem bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche aus der Direktversicherung zustehen, kommt der Widerruflichkeit bzw. der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts eine besondere Bedeutung zu (BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06, BGH 18.07.2002 - IX ZR 264/01):
Aufgrund einer ursprünglich bestehenden unterschiedlichen Auffassung zwischen dem BGH und dem BAG hatte das BAG dem Gemeinsamen Senat die Frage vorgelegt, ob bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG, s.u.) auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt (BAG 22.05.2007 - 3 AZR 334/06).
Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat endete mit Einstellung, nachdem der Gemeinsame Senat aufgrund von Äußerungen der beteiligten Senate nicht mehr von der Notwendigkeit einer Entscheidung ausging.
Daraufhin erließ das BAG die oben zitierte Entscheidung BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06.
Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers werden die Versicherungsbeiträge bis zu einer bestimmten Höhe von dem Pensionssicherungsverein (http://www.psvag.de/) übernommen, ein durch Beiträge der Arbeitgeber finanzierter Verein. Der von dem Pensionssicherungsverein höchstens zu übernehmende Betrag beläuft sich auf das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.
Scheidet der Mitarbeiter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Betrieb aus, hat er im Laufe der Zeit sich steigernde Anrechte auf die spätere Auszahlung, d.h. Anwartschaften erworben. Diese Anwartschaften bleiben dem Arbeitnehmer erhalten, wenn sie unverfallbar geworden sind.
Die Voraussetzung der Unverfallbarkeit sind gemäß § 1b BetrAVG:
Durch einen Betriebsübergang endet das Arbeitsverhältnis nicht. Dies gilt auch für die Insolvenz. Der Bestandsschutz bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten hat. Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht (BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06).
§§ 7 ff. BetrAVG
© "Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum