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Direktionsrecht

Lexikon


Erklärung

1. Inhalt des Direktionsrechts

Als Direktionsrecht oder Weisungsrecht wird das Recht des Arbeitgebers bezeichnet, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebenen Leistungspflichten insbesondere nach Art, Ort und Zeit einseitig näher auszugestalten.

Gegenstand einer solchen Leistungsbestimmung kann grundsätzlich auch der Umfang einer im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflicht sein, wie z.B. die Verlängerung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund höheren Bedarfs (BAG 14.08.2007 - 9 AZR 18/07).

Daneben kann der Arbeitgeber auch Regelungen hinsichtlich des Verhaltens und der Ordnung der Arbeitnehmer in dem Betrieb festlegen.

2. Rechtsgrundlage

Das Direktionsrecht ist in § 106 GewO gesetzlich geregelt: Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst bestimmen, es sei denn es besteht diesbezüglich eine höherrangige Regelung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften).

3. Billiges Ermessen

Das Direktionsrecht darf nur nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB ausgeübt werden. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03).

Der Arbeitgeber hat z.B. bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit die Grundsätze des billigen Ermessens zu beachten.

4. Grenzen des Direktionsrechts

4.1 Arbeitsvertrag

Die Ausübung des Direktionsrechts wird in erster Linie begrenzt durch die Bestimmungen des Arbeitsvertrages (insbesondere durch die Stellenbeschreibung).

Je umfassender die einzelnen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt sind, desto weniger Möglichkeiten hat der Arbeitgeber, diese zu verändern.

4.2 Weitere Grenzen

Weitere Einschränkungen des Direktionsrechtes können sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen u.Ä. sowie den Gesetzen ergeben.

4.3 Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses

Ist eine jeweilige Arbeitsbedingung oder eine bestimmte Tätigkeit zwar nicht vertraglich festgelegt, übt der Arbeitnehmer sie aber während eines längeren Zeitraums aus, kann auch dadurch der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die bisherigen Arbeitsbedingungen erhalten und das Direktionsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt sein.

Voraussetzung ist, dass eine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Diese wird nicht allein schon durch die längere Ausübung der Tätigkeit erreicht (Zeitmoment). Vielmehr muss der Arbeitnehmer aus zusätzlichen besonderen Umständen schließen können, dass diese Tätigkeit bzw. Arbeitsbedingung dauerhaft sein soll (Vertrauensmoment).

5. Änderungsklausel in den AGB

Enthält der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine Klausel, nach der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit "falls erforderlich" und nach "Abstimmung der beiderseitigen Interessen" einseitig zuweisen kann, d.h. sein Direktionsrecht erweitert werden soll, so verstößt eine derartige Klausel jedenfalls dann gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn nicht durch eine entsprechende Formulierung gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG 09.05.2006 - 9 AZR 424/05).

6. Öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst gilt Folgendes:

a)
Ist der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit (z.B. Controller) eingestellt, so ist das Direktionsrecht auf diese Tätigkeit begrenzt (LAG Köln 09.05.2008 - 11 Sa 261/08).
b)
Ist der Arbeitnehmer - wie im öffentlichen Dienst üblich - nicht für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eingestellt, sondern für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich (z.B. sonstige Angestellte), der durch die Nennung der Vergütungsgruppe konkretisiert wurde, so ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach der Entscheidung BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 grundsätzlich auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten begrenzt, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist bzw. die nach einer Änderung des Arbeitsvertrages als Ausgangs-Vergütungsgruppe vereinbart wurde.In dem Urteil stellten die Richter weiterhin fest, dass das Direktionsrecht nicht auf Tätigkeiten der Fallgruppe begrenzt ist, in die der Arbeitnehmer zuletzt eingruppiert war. Ausdrücklich offengelassen wurde die Frage, ob dem Arbeitnehmer auch Tätigkeiten zugewiesen werden können, die zwar der vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen, nicht aber den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers.
c)
Von diesen Grundsätzen bestehen zwei Ausnahmen:
(1)
Die Arbeitsvertragsparteien können die Reichweite des Direktionsrechts ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbaren.
(2)
Das Direktionsrecht kann durch tarifvertragliche Regelung erweitert werden, z.B. wie in dem vormaligen § 9 Abs. 2 BMT-G.Aber auch eine tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts kann arbeitsvertraglich abbedungen werden. Dabei muss sich aus der Vereinbarung ergeben, dass die im Arbeitsvertrag genannte Tätigkeit unabänderlich gelten soll. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden (BAG 02.03.2006 - 2 AZR 23/05).

7. Arbeitszeit

Zu den Inhalten bzw. Grenzen des Direktionsrechts bei der Verteilung / Lage der Arbeitszeit siehe den Beitrag "Arbeitszeit".

8. Folgen bei Nichtbeachtung

Ist die Anweisung des Arbeitgebers von seinem Direktionsrecht gedeckt, hat der Arbeitnehmer dem Folge zu leisten. Der Arbeitgeber kann bei der Nichtbeachtung bzw. Weigerung des Arbeitnehmers nach einer entsprechenden Abmahnung eine (verhaltensbedingte) Kündigung aussprechen oder, in Ausnahmefällen, dem Arbeitnehmer außerordentlich (fristlos) kündigen.

Unzulässige Weisungen brauchen vom Arbeitnehmer nicht beachtet zu werden bzw. sofern er keine andere Arbeit erledigen kann, hat er unter Beibehaltung seines Vergütungsanspruchs ein Leistungsverweigerungsrecht.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können die Zulässigkeit einer direktionsrechtlichen Weisung mit einer Feststellungsklage beim Gericht überprüfen lassen.

9. Anweisungen außerhalb des Direktionsrechts

Veränderungen des Arbeitsverhältnisses, die nicht mehr von dem Direktionsrecht gedeckt sind und mit denen der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, können nur mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.

10. Änderungskündigung trotz wirksamen Direktionsrechts

Wenn die Weisung des Arbeitgebers von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst war, der Arbeitgeber aber dennoch eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, so gilt nach der Entscheidung BAG 06.09.2007 - 2 AZR 368/06 Folgendes:

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