JuraForum.de > Lexikon > D > Dingliches Recht
Im dritten Buch des BGB geregelte Rechte.
Absolutes Recht einer Person, das sich auf eine Sache bezieht, z.B. das Eigentum.
Die dinglichen Rechte sind der wesentliche Teil des Sachenrechts, dessen Grundlage daneben u.a. noch Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB sind.
Dingliche Rechte zeichnen sich wie folgt aus:
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
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