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Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug.
Die Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens / Firmenwagens wird zumeist in einer Vereinbarung bzw. dem Arbeitsvertrag geregelt, die auch eine Bestimmung über die private Nutzung enthalten sollte.
Der Widerruf der privaten Nutzung unterliegt folgenden Grundsätzen:
Arbeitsvertragliche Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer bei Beschädigungen des Fahrzeugs pauschal in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, sind nach einem Urteil des BAG 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 unzulässig.
Ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, besteht die Befugnis grundsätzlich auch in den Zeiträumen, in denen der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Mutterschutz (BAG 11.10.2000 - 5 AZR 240/99), Arbeitsunfähigkeit (aber nur während des 42-Tage Zeitraums), Freistellung, Urlaub.
Jedoch können die Parteien eine andere Vereinbarung abschließen. Befindet sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit, ist der Dienstwagen zurückzugeben.
Bezüglich der Rückforderung des Dienstwagens hat das BAG entschieden (BAG 14.12.2010 - 9 AZR 631/09), dass der Arbeitgeber "bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat jedoch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich auf den Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können."
Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, welche Ankündigungsfrist als angemessen zu sehen ist.
Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein steuerwerter Vorteil i.S.d. § 19 S. 1 Nr. 1 EStG und gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Bestandteil des Einkommens zu versteuern. Dabei kann der Arbeitnehmer zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
"Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen" (BFH 21.04.2010 - VI R 46/08).
Voraussetzung der Anwendung der 1 %-Regelung ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Dafür nicht ausreichend ist die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH 06.10.2011 - VI R 56/10).
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist wie folgt zu unterscheiden (BFH 11.02.2010 - VI R 43/09):
Erwirbt der Arbeitnehmer den von ihm genutzten Dienstwagen zu einem unter dem Wert des Fahrzeugs liegenden Preis, so ist nach dem Urteil BFH 17.06.2005 - VI R 84/04 die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem auf dem Markt zu erzielenden Preis des Fahrzeugs dem steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.
§ 19 S. 1 Nr. 1 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
§ 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG
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