Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug.
Die Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens wird zumeist in einer Vereinbarung bzw. dem Arbeitsvertrag geregelt, die auch eine Bestimmung über die private Nutzung enthalten sollte.
Der Widerruf der privaten Nutzung unterliegt folgenden Grundsätzen:
Ist die private Nutzung grundsätzlich zulässig und haben die Parteien den Widerruf der privaten Nutzung nicht vereinbart, kann die private Nutzungsmöglichkeit nicht einseitig vom Arbeitgeber widerrufen werden. Erforderlich ist eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung.
Der Widerruf der privaten Nutzung durch den Arbeitgeber kann vereinbart werden. Der jederzeitige und sachgrundlose Widerruf verstößt jedoch gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ist unwirksam (BAG 19.12.2006 - 9 AZR 294/06).
Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung widerrechtlich untersagt hat, haben die Richter dem Arbeitnehmer in dem obigen Urteil einen Anspruch auf eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1 % des inländischen Listenpreises zuerkannt.
Arbeitsvertragliche Regelungen, nach denen der Arbeitnehmer bei Beschädigungen des Fahrzeugs pauschal in Höhe der Selbstbeteiligung haftet, sind nach einem Urteil des BAG 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 unzulässig.
2. Private Nutzung bei fehlender Arbeitsleistung
Ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Dienstwagen auch privat zu nutzen, besteht die Befugnis grundsätzlich auch in den Zeiträumen, in denen der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Jedoch können die Parteien eine andere Vereinbarung abschließen. Befindet sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit, ist der Dienstwagen zurückzugeben.
Bezüglich der Rückforderung des Dienstwagens hat das BAG entschieden (BAG 14.12.2010 - 9 AZR 631/09), dass der Arbeitgeber "bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat jedoch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich auf den Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können."
Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht die Frage, welche Ankündigungsfrist als angemessen zu sehen ist.
3. Steuerrecht
Die private Nutzung des Dienstwagens ist ein steuerwerter Vorteil und gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Bestandteil des Einkommens daher zu versteuern. Dabei kann der Arbeitnehmer zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
Versteuerung über eine Pauschale (1%-Regelung):Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Abrechnung über ein Fahrtenbuch:Bei der Abrechnung über ein Fahrtenbuch werden alle dienstlichen und privaten Fahrten aufgeschrieben. Alle Kosten des Firmenwagens werden erfasst und auf diese Kosten aufgeteilt. Die Dokumentation umfasst Datum, Kilometerstand, Reiseziel und Fahrtroute. Der Arbeitgeber muss die Kosten für Wartung, Abschreibung und Versicherung ermitteln.
"Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer nicht fest, spricht nach der Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen" (BFH 21.04.2010 - VI R 46/08).
Erwirbt der Arbeitnehmer den von ihm genutzten Dienstwagen zu einem unter dem Wert des Fahrzeugs liegenden Preis, so ist nach dem Urteil BFH 17.06.2005 - VI R 84/04 die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem auf dem Markt zu erzielenden Preis des Fahrzeugs dem steuerpflichtigen Einkommen des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist wie folgt zu unterscheiden (BFH 11.02.2010 - VI R 43/09):
Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil ist immer dann anzusetzen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer das betriebliche Fahrzeug nicht vertragswidrig privat nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene Nutzungsgestattung stützen kann.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen den Betriebs-PKW ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor.Unterbindet der Arbeitgeber die unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer) nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf dann der wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige" Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.
BFH 09.03.2010 - VIII R 24/08 (Bestimmung der privaten Nutzungsanteile für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeuge durch mehrfache Anwendung der "1%-Regelung")
BFH 28.08.2008 - VI R 52/07 (Einkommenszuschlag für die private Nutzung)
BAG 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 (Keine pauschale Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigungen des Fahrzeugs)
BAG 09.09.2003 - 9 AZR 574/02 (Unzulässigkeit der Weiterzahlung der Leasingraten durch den Arbeitnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs)
BAG 27.05.1999 - 8 AZR 415/98 (Schadensersatz bei unberechtigtem Entzug des Dienstwagens)
BFH 18.10.2007 - VI R 59/06 (Zuzahlungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten)
OLG Karlsruhe 02.08.2006 - 16 WF 80/06 (Wert der Privatnutzung bei der Einkommensermittlung)
Fischer: Der privat genutzte Dienstwagen und das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2003, 105
Keilich: Von der Überlassung bis zum Widerruf: Dienstwagen; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2009, 264
Urban: Aktuelle Probleme der Besteuerung von Dienst- und Firmenwagen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2465
Urban: Dienstwagenbesteuerung für Urlaubsreisen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3065
Zugmaier: Steuerbegünstigte Entschädigung und Nutzung des Dienstwagens über das Beschäftigungsende hinaus; Der Betrieb - DB 2002, 1401