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Im BGB geregelter gegenseitiger Vertrag.
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der Arbeitsvertrag ist eine gesonderte Form des Dienstvertrages.
Im Unterschied zum Werkvertrag kommt es für die Erfüllung des Vertrages auf das Erreichen eines bestimmten Erfolges nicht an.
Im Dienstvertragsrecht bestehen keine speziellen Gewährleistungsvorschriften, insofern ist auf das Gewährleistungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zurückzugreifen.
Die Abgrenzung zwischen einem Werkvertrag und dem Dienstvertrag ist nicht immer eindeutig.
Nach einem Urteil des BGH vom Juli 2002 ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung des Vertragsgegenstandes bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die vertragliche Beschreibung des Ziels ist allein noch kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrages.
§§ 611 ff BGB
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