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JuraForum.deLexikonDDienstvergehen 

Dienstvergehen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder des außerdienstlichen Verhaltens durch Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Richter oder Notare.

Welche Verletzung von Dienstpflichten als Dienstvergehen anzusehen ist, bestimmt sich nach den für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Vorgaben. Die Ahndung eines Dienstvergehens erfolgt mittels einer Disziplinarmaßnahme. Die Verfolgung von Dienstvergehen erfolgt vor den entsprechenden Disziplinargerichten.

2. Beamte

Das Dienstvergehen eines Beamten ist in § 77 BBG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze gesetzlich definiert. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Innerdienstliches Verhalten des aktiven Beamten: Schuldhafte Verletzung der dem Beamten obliegenden Pflichten.
  • Außerdienstliches Verhalten des aktiven Beamten: Das Verhalten ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.Der Tatbestand der Beeinträchtigung der konkreten Amtsstellung ist erfüllt, wenn das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Amtsführung aufkommen lässt.Der Tatbestand der bedeutsamen Beeinträchtigung des Ansehens der Behörde ist erfüllt, wenn der Beamte Verfehlungen begeht, die nach Art und Umfang den Ruf des Beamtentums erheblich schädigen. Dazu gehören im Wesentlichen Verstöße gegen die Rechtsordnung.Maßstab für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Ansehens etc. ist nach der Rechtsprechung ein objektiv urteilender Mitbürger.Davon zu unterscheiden ist die Regelung des § 47 BeamtStG: Ein Verhalten ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
  • Verhalten eines Ruhestandsbeamten oder eines früheren Beamten mit Versorgungsbezügen: Verhalten entsprechend einer der in § 77 Abs. 2 BBG aufgeführten Verhaltensweisen.

Bei der Beurteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens ist auch auf das bisherige dienstliche und innerdienstliche Verhalten des Beamten abzustellen.

Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.

Bei den von dem Beamten einzuhaltenden Pflichten ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Beamtenpflichten zu unterscheiden. Die allgemeinen Beamtenpflichten sind durch die Verwendung einer Generalklausel gekennzeichnet.

  • Allgemeine Beamtenpflichten:
    • § 60 Abs. 1 S. 2 BBG, § 33 BeamtStG
    • § 61 BBG, § 34 BeamtStG
    • § 62 S. 1 BBG, § 35 BeamtStG
    • § 62 S. 2 BBG, § 34 S. 3 BeamtStG
  • Besondere Beamtenpflichten:
    • Pflicht zur Arbeitsleistung einschließlich Mehrarbeit (§ 88 BBG, § 61 BeamtStG)
    • Pflicht, durch die Wahl der Wohnung nicht das Dienstgeschäft zu beeinträchtigen bzw. eine Wohnung in der Nähe der Dienststelle zu beziehen (§ 72 ff. BBG)
    • Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 67 BBG, § 37 BeamtStG)
    • Pflicht zur Übernahme bzw. Genehmigung einer Nebentätigkeit (§§ 97 ff. BBG, § 40 BeamtStG)

3. Notare

Gemäß § 95 BNotO begehen Notare und Notarassessoren, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, ein Dienstvergehen.

Für das Disziplinarverfahren gegen Notare sieht § 96 BNotO die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft.

4. Richter

Die besonderen Pflichten von Richtern sind in den §§ 38 - 43 DRiG aufgeführt.

Das Verfahren in Disziplinarsachen für Richter entspricht gemäß § 63 DRiG dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Disziplinargericht für Bundesrichter ist gemäß § 61 DRiG ein gesonderter Senat des Bundesgerichtshofs, das Disziplinarverfahren für Richter im Landesdienst ist gemäß § 77 f. DRiG vor den Dienstgerichten der Länder zu führen.

5. Soldaten

Gemäß § 23 SG begeht der aktive Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Nach dem Ausscheiden des Soldaten mögliche Dienstvergehen sind in § 23 Abs. 2 SG aufgeführt. Als Dienstvergehen wird zudem angesehen, wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

Die im Falle der Verletzung zu einem Dienstvergehen führenden Pflichten sind in §§ 6 ff. SG aufgeführt.

Die sexuelle oder sonst ehewidrige Beziehung zu der Ehefrau eines Kameraden stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Dienstvergehen dar (BVerwG 16.04.2002 - 2 WD 43/01). Demgegenüber wurde der Einbruch in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden von dem Truppendienstgericht Süd nicht als Dienstvergehen angesehen. Kein Dienstvergehen ist zudem eine außerdienstliche und einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen dienstgradgleichen oder dienstgradverschiedenen Soldaten.

Das Disziplinarverfahren zur Ahndung des Dienstvergehens richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung. Disziplinargerichte für Soldaten sind gemäß § 68 WDO:

  • die Truppendienstgerichte (Nord und Süd)und
  • das Bundesverwaltungsgericht

Die sexuelle Belästigung einer untergebenen Soldatin ist nach der Entscheidung BVerwG 24.11.2005 - 2 WD 32/04 im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, unter Umständen kommt auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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