JuraForum.de > Lexikon > D > Dienstvergehen
Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder des außerdienstlichen Verhaltens durch Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende, Richter oder Notare.
Welche Verletzung von Dienstpflichten als Dienstvergehen anzusehen ist, bestimmt sich nach den für das jeweilige Dienstverhältnis geltenden Vorgaben. Die Ahndung eines Dienstvergehens erfolgt mittels einer Disziplinarmaßnahme. Die Verfolgung von Dienstvergehen erfolgt vor den entsprechenden Disziplinargerichten.
Das Dienstvergehen eines Beamten ist in § 77 BBG bzw. den entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze gesetzlich definiert. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
Bei der Beurteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. das Vorliegen eines Dienstvergehens ist auch auf das bisherige dienstliche und innerdienstliche Verhalten des Beamten abzustellen.
Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.
Bei den von dem Beamten einzuhaltenden Pflichten ist zwischen den allgemeinen und den besonderen Beamtenpflichten zu unterscheiden. Die allgemeinen Beamtenpflichten sind durch die Verwendung einer Generalklausel gekennzeichnet.
Gemäß § 95 BNotO begehen Notare und Notarassessoren, die schuldhaft die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzen, ein Dienstvergehen.
Für das Disziplinarverfahren gegen Notare sieht § 96 BNotO die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft.
Die besonderen Pflichten von Richtern sind in den §§ 38 - 43 DRiG aufgeführt.
Das Verfahren in Disziplinarsachen für Richter entspricht gemäß § 63 DRiG dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren. Disziplinargericht für Bundesrichter ist gemäß § 61 DRiG ein gesonderter Senat des Bundesgerichtshofs, das Disziplinarverfahren für Richter im Landesdienst ist gemäß § 77 f. DRiG vor den Dienstgerichten der Länder zu führen.
Gemäß § 23 SG begeht der aktive Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Nach dem Ausscheiden des Soldaten mögliche Dienstvergehen sind in § 23 Abs. 2 SG aufgeführt. Als Dienstvergehen wird zudem angesehen, wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
Die im Falle der Verletzung zu einem Dienstvergehen führenden Pflichten sind in §§ 6 ff. SG aufgeführt.
Die sexuelle oder sonst ehewidrige Beziehung zu der Ehefrau eines Kameraden stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Dienstvergehen dar (BVerwG 16.04.2002 - 2 WD 43/01). Demgegenüber wurde der Einbruch in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden von dem Truppendienstgericht Süd nicht als Dienstvergehen angesehen. Kein Dienstvergehen ist zudem eine außerdienstliche und einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen dienstgradgleichen oder dienstgradverschiedenen Soldaten.
Das Disziplinarverfahren zur Ahndung des Dienstvergehens richtet sich nach der Wehrdisziplinarordnung. Disziplinargerichte für Soldaten sind gemäß § 68 WDO:
Die sexuelle Belästigung einer untergebenen Soldatin ist nach der Entscheidung BVerwG 24.11.2005 - 2 WD 32/04 im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden, unter Umständen kommt auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht.
BDG
§ 77 BBG
§ 47 BeamtStG
Beamtengesetze der Länder
§ 95 BNotO
§ 23 SG
WDO
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