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Dienstleistungsfreiheit in der EU

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie erlaubt einem Unternehmer, der Dienstleistungen in einem Mitgliedsland erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehend) in einem anderen Mitgliedsland anzubieten, wobei der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedsstaat verbleibt.

Rechtsgrundlage sind die Art. 56 - 62 AEUV.

Geschützt ist sowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit (der Dienstleistungserbringer erbringt die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat) als auch die passive Dienstleistungsfreiheit (der Dienstleistungsempfänger begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, z.B. zur Anfertigung eines Paars Schuhe).

Die Dienstleistungs-Richtlinie regelt die Voraussetzungen der Ausübung bzw. die Zulässigkeit von Beschränkungen für die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie RL 2006/123 fallenden Dienstleistungen.

2. Begriff der Dienstleistung

Gemäß der gesetzlichen Definition des Art. 57 AEUV sind Dienstleistungen alle entgeltlichen Tätigkeiten, die nicht dem Warenverkehr, dem Personalverkehr (Freizügigkeit) oder dem Kapitalverkehr zuzuordnen sind. Als Beispiele werden gewerbliche, handwerkliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten genannt.

3. Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist eine Unterform der Freizügigkeit.

Rechtsgrundlage der Niederlassungsfreiheit ist Art. 49 AEUV. Es wird unterschieden zwischen

Die wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Land als dem Herkunftsland ist entweder der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen. Dabei ist die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 57 AEUV gegenüber der Niederlassungsfreiheit bzw. gegenüber den anderen Grundfreiheiten nachrangig (subsidiär).

Die Niederlassungsfreiheit unterscheidet sich von der Dienstleistungsfreiheit durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Selbstständigkeit. Die Dienstleistungsfreiheit hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit in dem anderen Land nur vorübergehend ausgeübt wird.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 30.11.1995 - C 55/94) ist der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen. Der vorübergehende Charakter der Leistung schließt aber grundsätzlich nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S.d. Vertrages aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist.

In der Dienstleistungs-Richtlinie ist auch die Niederlassungsfreiheit geregelt.

4. Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedarf die Einschränkung einer der Grundfreiheiten durch nationale Gesetze eines Mitgliedsstaats der folgenden vier Voraussetzungen:

a)
keine Diskriminierung in der Anwendung
b)
Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
c)
Gewährleistung der Verwirklichung des verfolgten Ziels
d)
Begrenzung der Mittel auf den zur Erreichung des Ziels notwendigen Einsatz

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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