JuraForum.de > Lexikon > D > Diebstahl
Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen:
Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt.
Nach dem Beschluss OLG Frankfurt am Main 09.05.2008 - 1 Ss 67/08 ist eine Sache geringwertig, wenn ihr Wert 50,00 EUR nicht übersteigt.
In § 244 StGB ist die Diebstahlsbegehung mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen, als Bandendiebstahl oder als Wohnungseinbruchdiebstahl geregelt.
In § 244 Abs. 3 StGB wurde zum 5. November 2011 eine Strafzumessungsregel für den minder schweren Fall eingeführt.
Das Fehlen einer solchen Regelung erwies sich insbesondere im Hinblick auf § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB als problematisch, der allein das Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges beim Diebstahl unter erhöhte Strafandrohung stellt, was dazu führt, dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen.
Schwierigkeiten bereitet insbesondere das Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel zur Gewaltanwendung oder -androhung eingesetzt werden könnten (z.B. Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur Begrenzung des Anwendungsbereiches der Strafnorm teilweise versucht, bei der Auslegung des Begriffes "gefährliches Werkzeug" einschränkende subjektive Kriterien heranzuziehen. Diesen Versuchen ist der BGH mit seiner Entscheidung vom 03.06.2008 - 3 StR 246/07 unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung entgegengetreten.
Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven Kriterien erfolgen, für die es nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4143) eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt, von denen sich noch keiner durchgesetzt hat. Um sicherzustellen, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Strafe verhängt werden kann, bedarf es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall.
In dem Urteil OLG Karlsruhe 20.09.2005 - 12 U 159/05 hat das Gericht die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchsdiebstahl dargelegt: Nach der ständigen Rechtsprechung genügt der Versicherungsnehmer seiner für den Eintritt der Hausratsversicherung notwendigen Beweislast für einen Einbruchdiebstahl, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer von den Versicherungsbedingungen erfassten Weise entwendet worden ist.
In dem zu entscheidenden Fall wurde wie in der Vorinstanz der Nachweis des Geschädigten über einen erlittenen Einbruchdiebstahl abgelehnt. Als Einbruchspuren wurden eine Beschädigung am Hoftor, der Ausbau des Schließzylinders der Eingangstür sowie das Aushebeln der Zwischentür zum Keller festgestellt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kann der Ausbau des Türzylinders ohne Beschädigungen nur bei einer geöffneten Tür erfolgen. Beschädigungen der Tür konnten jedoch nicht festgestellt werden.
§§ 242 ff. StGB
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