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Diebstahl

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Erklärung

1. Strafrecht

Diebstahl ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen:

Der Diebstahl geringwertiger Sachen wird gemäß § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt.

Nach dem Beschluss OLG Frankfurt am Main 09.05.2008 - 1 Ss 67/08 ist eine Sache geringwertig, wenn ihr Wert 50,00 EUR nicht übersteigt.

2. Versicherungsrecht

In dem Urteil OLG Karlsruhe 20.09.2005 - 12 U 159/05 hat das Gericht die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchsdiebstahl dargelegt: Nach der ständigen Rechtsprechung genügt der Versicherungsnehmer seiner für den Eintritt der Hausratsversicherung notwendigen Beweislast für einen Einbruchdiebstahl, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer von den Versicherungsbedingungen erfassten Weise entwendet worden ist.

In dem zu entscheidenden Fall wurde wie in der Vorinstanz der Nachweis des Geschädigten über einen erlittenen Einbruchdiebstahl abgelehnt. Als Einbruchspuren wurden eine Beschädigung am Hoftor, der Ausbau des Schließzylinders der Eingangstür sowie das Aushebeln der Zwischentür zum Keller festgestellt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen kann der Ausbau des Türzylinders ohne Beschädigungen nur bei einer geöffneten Tür erfolgen. Beschädigungen der Tür konnten jedoch nicht festgestellt werden.

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