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Denkmalschutz umfasst als Oberbegriff den Schutz und die Pflege von denk- und erhaltenswürdigen Gegenständen der Kunst, der Geschichte und der Natur.
Eine Legaldefinition des Denkmalbegriffs enthält z.B. § 2 DSchG,NW: Danach sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Die Belange des Denkmalschutzes werden in zahlreichen Bundesgesetzen ausdrücklich hervorgehoben.
§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BauGB: Die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit sind zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu erhalten (13. Grundsatz der Raumordnung)
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere (auch) die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen.
Umfassende gesetzliche Regelungen des Denkmalschutzes enthalten die Denkmalschutzgesetze der Länder. Der Schutz der Naturdenkmäler ist hingegen im Bundesnaturschutzgesetz bzw. in den Naturschutzgesetzen der Länder geregelt.
Die meisten Denkmalschutzgesetze unterscheiden verschiedene Arten von Denkmälern und stellen den gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Denkmälern z.T. recht ausführliche Begriffsdefinitionen voran. Im Wesentlichen werden folgende Arten von Denkmälern genannt:
Die aufgeführten Arten von Denkmälern können unter dem Oberbegriff "Kulturdenkmale" zusammengefasst werden (vgl. auch das baden-württembergische Denkmalschutzrecht, das sich auf die Begriffsdefinition des Kulturdenkmals beschränkt, § 2 DSchG,BW).
Der Eintragung in ein Denkmalverzeichnis (Denkmalliste oder Denkmalbuch) kommt nach allen Denkmalschutzgesetzen eine besondere Bedeutung zu. Entweder löst die Eintragung einen vom allgemeinen Denkmalschutz zu unterscheidenden besonderen Schutz aus (vgl. z.B. §§ 8, 12 u. 15 DSchG,BW) oder aber sie begründet erst den öffentlich-rechtlichen Denkmalstatus, ist also erst Voraussetzung dafür, dass die Denkmäler dem Schutz und den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen (in letzteren Fällen ist jedoch regelmäßig eine vorläufige Unterschutzstellung möglich, vgl. z.B. § 4 DSchG,NW).
Für Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigten von Denkmälern bestehen zahlreiche Pflichten aber auch einige Rechte (hier beispielhaft aufgeführt nach den Vorschriften des nordrheinwestfälischen Denkmalschutzgesetzes:)
Eine Enteignung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern (vgl. § 30 DSchG,NW) ist zulässig, wenn allein dadurch
Zu beachten ist, dass eine Enteignung nur im Rahmen des Art. 14 Abs. 3 GG zulässig ist, insbesondere löst die Enteignung also zwingend eine Entschädigungspflicht aus. Ausführliche Regelungen zur Enteignung und Entschädigung enthält das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG,NW), das gemäß § 30 DSchG,NW für anwendbar erklärt wird.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung stellen nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Denkmalschutzes, wie etwa die Eintragung in die Denkmalliste oder die Versagung einer Baugenehmigung, die mit dem Schutz eines eingetragenen Bodendenkmals begründet ist, keine Eingriffe mit enteignender Wirkung, sondern eine Inhaltsbestimmung des Eigentums (Eigentum - Inhalts- und Schrankenbestimmung) bzw. eine Konkretisierung des Eigentumsinhalts dar. Dennoch ist es nach Auffassung des BGH denkbar, "dass die im Hinblick auf den Denkmalschutz ausgesprochene Versagung einer Baugenehmigung, wiewohl Konkretisierung des Eigentumsinhalts und nicht enteignender Eingriff, im Hinblick auf die mit ihr verbundene Belastung des Eigentümers nur rechtmäßig ist, wenn sie durch eine Entschädigung für den betroffenen Eigentümer ausgeglichen wird" (BGH 17.12.1992 - III ZR 112/91).
Bereits gegen die (Nicht-)Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste, die einen dinglichen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 VwVfG darstellt, kann Widerspruch eingelegt und nach dessen Ablehnung Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, wenn sich der Empfänger durch die Eintragung/Nichteintragung in die Denkmalliste beschwert fühlt. Hat die untere Denkmalschutzbehörde die sofortige Vollziehung der Eintragung angeordnet, so besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (der Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage) beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erlangen.
Denkmalschutzgesetze (DSchG) der Länder
§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BauGB
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG
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