JuraForum.de > Lexikon > D > Delkrederehaftung
Besondere Schuldsicherungsform im Handelsrecht.
Dabei haften der Handelsvertreter und der Kommissionär gegenüber dem Unternehmer/Kommittenten für die Verbindlichkeiten ihrer Kunden.
Das Delkredere des Handelsvertreters erfordert Schriftform, das Delkredere des Kommissionärs ist auch mündlich wirksam. Die Verpflichtung kann nur für ein bestimmtes Geschäft oder für alle Geschäfte eines bestimmten Dritten übernommen werden und begründet einen Anspruch auf die Delkredereprovision.
§ 86b HGB
§ 394 HGB
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