JuraForum.de > Lexikon > D > Delikt
Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich
führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind die §§ 823 ff. BGB
Ein Schadensersatzanspruch kann beruhen auf:
Eine Person ist nur bei Vorliegen der Deliktsfähigkeit für den von ihr verursachten Schaden verantwortlich.
Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wird zwischen einer Verschuldenshaftung und einer Gefährdungshaftung unterschieden.
§ 12 StGB
§§ 823 ff. BGB
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