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JuraForum.deLexikonDDelikt 

Delikt

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Erklärung

Als Delikt wird ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten bezeichnet, dass grundsätzlich

  • im Zivilrecht zu einem Schadensersatzanspruch einer dritten Personund
  • im Strafrecht zu einer Strafverfolgung

führt. Im Zivilrecht wird das Delikt auch als unerlaubte Handlung bezeichnet. Rechtsgrundlagen sind die §§ 823 ff. BGB

Ein Schadensersatzanspruch kann beruhen auf:

  • einem Vertrag bzw. einem vorvertragliches Verhältnis
  • einem Delikt
  • einer besonderen Vertrauensbeziehung
  • Verhalten während einer Vertragsanbahnung

Eine Person ist nur bei Vorliegen der Deliktsfähigkeit für den von ihr verursachten Schaden verantwortlich.

Bei deliktischen Schadensersatzansprüchen wird zwischen einer Verschuldenshaftung und einer Gefährdungshaftung unterschieden.

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