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Für die Erteilung von Auskünften und für Übermittlungen von Informationen an die Ausländerbehörde enthalten die §§ 86 ff. AufenthG die erforderliche bereichsspezifische datenschutzrechtliche Grundlage (vgl. § 4 BDSG).
Die Regelungen der §§ 86 ff. AufenthG gehen als speziellere den §§ 12 ff. EGGVG vor, die allgemein die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften an öffentliche Stellen des Bundes und der Länder für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten Erhoben worden sind, regeln (vgl. §§ 12 Abs. 1 S. 1 EGGVG).
§ 86 AufenthG regelt die Erhebung personenbezogener Daten und soll die im Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Vorgaben zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) umsetzen. Daten dürfen nur zur sachgemäßen Aufgabenerfüllung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Voraussetzung einer Datenerhebung ist stets, dass sie zur Ausführung ausländerrechtlicher Bestimmungen erforderlich ist.
Gemäß § 87 AufenthG sind die mit der Ausführung des Gesetzes befassten Behörden unter den Voraussetzungen des § 86 AufenthG berechtigt, andere öffentliche Stellen um Mitteilung der diesen bekannt gewordenen Umstände zu ersuchen. Dazu gehört etwa die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft.
Die Speicherung und Löschung von Daten bestimmt sich allgemein nach § 91 AufenthG, soweit nicht spezielle Regelungen bestehen. Als spezielle Regelungen kommt das Ausländerzentralregister in Betracht. Ergänzend gelten die Vorschriften des BDSG und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
§§ 86 ff. AufenthG
AZRG
AZRG-DV
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