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Ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Eine Datenerhebung ist unter den Voraussetzungen des § 13 BDSG zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Besondere Einschränkungen gelten für personenbezogene Daten.
§ 13 BDSG
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