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Datenbanken sind IT-Systeme zur elektronischen Datenverwaltung. Die Daten können nicht nur gespeichert und verwaltet werden, sondern auch nach bestimmten Kriterien abgefragt werden.
Die zur Ermöglichung der Datenbank-Nutzung erforderliche Software wird als Datenbank-Managementsystem bzw. als Datenbankverwaltungssystem bezeichnet.
Bei den Verträgen über die Wartung und/oder Pflege von Datenbankprogrammen ist nach der Entscheidung BGH 04.03.2010 - III ZR 79/09 wie folgt zu unterscheiden:
"Verträge über die "Wartung" oder "Pflege" von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist."
Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 87a - 87e UrhG und die EU-Richtlinie RL 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken.
Der Datenbankbegriff im Sinne des Urheberschutzgesetzes ist in § 87a UrhG gesetzlich definiert. Eine Datenbank unterliegt dann dem urheberrechtlichen Schutz, wenn die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt. Unerheblich sind nach der Entscheidung EuGH 01.03.2012 - C 604/10 folgende Kriterien:
Rechtsinhaber des Urheberschutzes ist der Datenbankhersteller. Der Schutz umfasst gemäß § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil
Das Urheberrecht des Datenbankinhabers ist durch die in § 87c UrhG aufgeführten Schranken begrenzt. Zudem ist der rechtmäßige Benutzer der Datenbank gemäß § 87e UrhG i.V.m. Art. 8 RL 96/9 immer berechtigt, der Datenbank qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile zu entnehmen und weiterzuverwenden.
Das Urheberrecht erlischt gemäß § 87d UrhG 15 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. 15 Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Das Anlegen einer eigenen Datenbank unterliegt dem Datenschutz. Sofern ein Richter oder Rechtsanwalt sich die eigenen Mandate bzw. entschiedenen Sachverhalte als Datenbank anlegen möchte, unterliegt dies den Anforderungen des § 28 BDSG. Zudem sind die Vorgaben der Speicherung personenbezogener Daten zu beachten.
§§ 87a - 87e UrhG
RL 96/9
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