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Datenbanken sind EDV-Systeme zur elektronischen Datenverwaltung. Die Daten können nicht nur gespeichert und verwaltet werden, sondern auch nach bestimmten Kriterien abgefragt werden.
Die zur Ermöglichung der Datenbank-Nutzung erforderliche Software wird als Datenbank-Managementsystem bzw. als Datenbankverwaltungssysterm bezeichnet.
Datenbanken sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsgrundlagen sind die §§ 87a - 87e UrhG und die Europäische Richtlinie RL 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken. Der Datenbankbegriff im Sinne des Urheberschutzgesetzes ist in § 87a UrhG gesetzlich definiert.
Rechtsinhaber des Urheberschutzes ist der Datenbankhersteller. Der Schutz umfasst gemäß § 87b UrhG das ausschließliche Recht, die Datenbank oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil
Das Urheberrecht des Datenbankinhabers ist durch die in § 87c UrhG aufgeführten Schranken begrenzt. Zudem ist der rechtmäßige Benutzer der Datenbank gemäß § 87e UrhG i.V.m. Art. 8 RL 96/9 immer berechtigt, der Datenbank qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile zu entnehmen und weiterzuverwenden.
Das Urheberrecht erlischt gemäß § 87d UrhG 15 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. 15 Jahre nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Das Anlegen einer eigenen Datenbank unterliegt dem Datenschutz. Sofern ein Richter oder Rechtsanwalt sich die eigenen Mandante bzw. entschiedenen Sachverhalte als Datenbank anlegen möchte, unterliegt dies den Anforderungen des § 28 BDSG. Zudem sind die Vorgaben der Speicherung personenbezogener Daten zu beachten.
§§ 87a - 87e UrhG
RL 96/9
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