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JuraForum.deLexikonCCulpa in contrahendo 

Culpa in contrahendo

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 war die Culpa in contrahendo ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Schadensersatzanspruch, der aber gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen subsidiär war.

Die Culpa in contrahendo ist in die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts des BGB aufgenommen (kodifiziert) worden: § 311 Abs. 2, 3 BGB.

Der Ausdruck "culpa in contrahendo" selbst wird in den neuen Vorschriften des BGB nicht gebraucht. Die Überschrift des § 311 BGB lautet: "Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse".

2. Inhalt des Anspruchs

Gemäß § 311 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis neben einem Vertragsschluss auch entstehen durch

Daneben legt § 311 Abs. 3 BGB fest, dass ein Schuldverhältnis auch zu Personen entstehen kann, die nicht Vertragspartei werden. Dies sind nach der bisher zur cic ergangenen Rechtsprechung z.B. Vertreter, Sachwalter oder Gutachter.

§ 311 BGB selbst ist keine Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlage eines Schadensersatzanspruches ist § 280 BGB.

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzungen sind:

Die Ansprüche aus cic sind weiterhin subsidiär zu den Ansprüchen aus Gewährleistung. Sie bestehen jedoch u.a. neben den Ansprüchen aus einer Anfechtung oder dem Ersatz des Vertrauensschadens nach § 126 BGB bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Rechtsfolge ist der Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schädiger muss dem Geschädigten im Rahmen der §§ 249 ff. BGB den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen. Nach dem Urteil BGH 19.05.2006 - V ZR 264/05 hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung.

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