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Computerkriminalität

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Als Computerkriminalität werden Straftaten bezeichnet, bei denen ein Computer als Tatmittel eingesetzt wird oder selbst Gegenstand der strafbaren Handlungen ist.

Im Wesentlichen berühren die Straftaten der Computerkriminalität folgende Strafrechtsbereiche:

2. Abfangen von Daten - § 202b StGB

Gemäß § 202b StGB ist ein mit technischen Hilfsmitteln bewirktes unbefugtes Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an, aus oder innerhalb eines Computersystems strafbar.

Die Vorschrift ist das elektronische Pendant zur Strafbarkeit des Abhörens und Aufzeichnens von Telefongesprächen. Die Vorschrift erfasst alle Formen der elektronischen Datenübermittlung einschließlich Fax, Mail und Telefon.

Der Tatbestand bezieht sich nur auf Daten, die sich zur Zeit der Tat in einem Übertragungsvorgang befinden. Gespeicherte Daten werden nicht erfasst.

Entscheidend für die Nichtöffentlichkeit einer Datenübermittlung ist nicht die Art oder der Inhalt der übertragenen Daten, sondern die Art des Übertragungsvorgangs.

§ 202b StGB ist subsidiär zu anderen Vorschriften, insbesondere § 202a StGB und § 201 StGB.

3. Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten - § 202c StGB

Ziel des § 202c StGB ist es, besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen strafrechtlich zu erfassen.

Insbesondere die Herstellung, das Anbieten, die Überlassung, das Sichverschaffen, die Verbreitung oder Zugänglichmachung von sogenannten Hacker-Tools soll bestraft werden. Diese Hackertools dienen ausschließlich illegalen Computerhandlungen und können im Internet anonym heruntergeladen werden.

4. Computerbetrug

Der in § 263a StGB geregelte Computerbetrug ist eine Sonderform des Betruges. Der Tatbestand des Computerbetruges besteht aus folgenden Tatbestandsmerkmalen:

Wer unter Benutzung eines ihm zugeteilten Passwortes im Internet in der Absicht, das Entgelt nicht zu bezahlen, Leistungen über ein vollautomatisch ablaufendes Computerprogramm in dem Wissen bestellt, dass dies keine Bonitätsprüfung umfasst, begeht keinen Computerbetrug (OLG Karlsruhe 21.01.2009 - 2 Ss 155/08).

5. Datenveränderung - § 303a StGB

Gemäß § 303a Abs. 3 StGB wird, wer rechtswidrig Daten (s. § 202a Abs. 2 StGB) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Daten sind codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen. Der Tatbestand kann durch folgende Handlungen erfüllt werden:

Gemäß § 303a Abs. 3 StGB ist auch die Vorbereitung der Datenveränderung strafbar.

6. Computersabotage - § 303b StGB

Gemäß § 303b StGB wird, wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, durch eine der in § 303b Abs. 1 Nr. 1 -3 StGB aufgeführten Handlungen erheblich stört, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Beschränkung des Grundtatbestandes auf fremde Betriebe, fremde Unternehmen oder eine Behörde wurde im August 2007 aufgegeben. Vielmehr werden mit der jetzigen Fassung des § 303b StGB auch Datenverarbeitungssysteme von Privatpersonen erfasst, die nicht selten ebenfalls das Ziel einer Computersabotage werden.

Datenverarbeitungen, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung sind, werden nun von der Qualifizierung gemäß § 303b Abs. 2 StGB erfasst.

Bei der Beurteilung der wesentlichen Bedeutung der Datenverarbeitung für die Privatperson ist nach der Gesetzesbegründung darauf abzustellen, ob die Datenverarbeitungsanlage für die Lebensgestaltung der Privatperson eine zentrale Funktion einnimmt. Dies soll u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenverarbeitung zur Erwerbstätigkeit der Person genutzt wird, nicht jedoch bei einer reinen Nutzung zur Kommunikation oder von Computerspielen.

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