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Rechtsverordnung zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße einer Verkehrsordnungswidrigkeit.
Gemäß § 26a StVG werden in der Bußgeldkatalog-Verordnung folgende Sachverhalte festgesetzt:
Die in den Anlagen des Bußgeldkataloges wiedergegebenen Regelsätze sind Zumessungsrichtlinien für durchschnittliche Tatumstände. In Ausnahmefällen kann von den Sätzen sowohl nach unten als auch nach oben abgewichen werden.
BKatV
§ 26a StVG
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