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Oberstes Verwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Leipzig (zuvor Berlin) ist im Wesentlichen die Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese besteht in Deutschland neben dem Bundesverwaltungsgericht aus 52 Verwaltungsgerichten und 16 Oberverwaltungsgerichten.
Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich nur auf Bundesrecht, die Überprüfung des Länder-Verwaltungsrechts erfolgt durch die Verwaltungsgerichtshöfe der einzelnen Bundesländer.
Grundsätzlich ist das Bundesverwaltungsgericht eine reine Rechtsinstanz. In folgenden Ausnahmen ist es jedoch die erste und letzte Tatsachen- und Rechtsinstanz:
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 68 WDO oberstes Disziplinargericht für Soldaten.
Entscheidungen ergehen grundsätzlich in der Besetzung mit fünf Richtern, nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung ist die Anzahl der beteiligten Richter auf drei reduziert. Ehrenamtliche Richter wirken nur mit in Verfahren des Disziplinarrechts.
Die Zulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht setzt gemäß § 132 Abs. 2 VwGO voraus, dass
Die Nichtzulassung kann gemäß § 133 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Nichtzulassungsbeschwerde). Sowohl die Revision als auch die Nichtzulassungsbeschwerde sind innerhalb einer Monatsfrist nach Zustellung des Urteils einzulegen.
In allen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Rechtsanwaltszwang. Gebühren und Auslagen sind in allen Verfahren mit Ausnahme des Sozialrechts und des Asylrechts zu entrichten.
Die Erläuterung des Registerzeichens in dem von dem Bundesverwaltungsgericht verwendeten Aktenzeichen kann im Internet unter der Adresse http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/2aee2b90b3029d6bbd8e3ec779c41d20,0/Das_BVerwG/Verfahren_36.html eingesehen werden.
§ 10 VwGO
§§ 132 - 145 VwGO
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