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Gemäß § 1 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
Es besteht aus zwei Senaten zu je acht Richtern, die für zwölf Jahre gewählt werden.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet u.a. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, über Verfassungsbeschwerden und über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesgesetzen mit dem Grundgesetz (Normenkontrolle - Bundesverfassungsgericht, Inzidentkontrolle von Rechtsnormen).
Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet hierüber gemäß § 16 BVerfGG das Plenum, das aus den 16 Richtern beider Senate besteht.
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den in § 13 Nr. 6, 6a, 8a, 11, 12, 14 BVerfGG aufgeführten Fällen haben gemäß § 31 BVerfGG Gesetzeskraft.
BVerfGG
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