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Bundestag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Unmittelbar demokratisch legitimiertes Verfassungsorgan.

Der Bundestag besteht aus den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, d.h. nicht Vertreter einer bestimmten Partei.

Der Bundestag hat u.a. folgende Aufgaben:

  • Wahl bestimmter Staatsorgane, z.B. des Bundeskanzlers
  • Gesetzgebung
  • Kontrolle von Regierung und Verwaltung
  • Haushaltsrecht
  • Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen
  • Forum der Bevölkerung

Die Aufgabe des "Forums der Bevölkerung" wird nicht zuletzt durch das Recht der Petitionseingabe durch die Bevölkerung ermöglicht.

2. Bundestagswahl

Die Wahl der Abgeordneten erfolgt als Mischung aus einem Mehrheits- und einem Verhältniswahlsystem. Die Hälfte der Abgeordneten wird nach dem Mehrheitswahlsystem gewählt, die andere nach dem Verhältniswahlsystem. Jeder Wähler hat zwei Stimmen:

  • Mit der Erststimme wird der Wahlkreiskandidat direkt gemäß dem Mehrheitswahlsystem gewählt.
  • Mit der Zweitstimme wird die Partei gewählt. Sie kann dann gemäß ihres Anteils an den Stimmen (Verhältniswahlsystem) Abgeordnete in den Bundestag entsenden, wobei die Abgeordneten vor der Wahl in einer Liste aufgestellt wurden.

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mit der Erststimmenwahl mehr Abgeordnete erhält als ihr nach ihrem Stimmenanteil zustehen. In diesen Fällen bleiben die Mandate erhalten.

Der durch § 7 Abs. 3 S. 2 BWG i.V.m. § 6 Abs. 4 und 5 BWG bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist.

Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt nach der Entscheidung BVerfG 03.07.2008 - 2 BvC 7/07 die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird, verfassungswidrig.

Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

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