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Art. 20 GG
Art. 28 GG
Zusammenschluss von Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat, wobei - im Gegensatz zum Staatenbund - der Gesamtstaat ein Teil der Souveränität der Gliedstaaten erhält, so dass die Gliedstaaten wie der gebildete Gesamtstaat Staatsqualität besitzen.
Mit der Entscheidung für eine bundesstaatliche bzw. "förderalistische" Ordnung in Art. 20, 28 GG hat der Verfassungsgeber an alte deutsche Traditionen angeknüpft. So waren auch der Norddeutsche Bund (1867), das Bismarckreich und die Weimarer Republik Bundesstaaten.
Grundgesetzlich abgesichert ist nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG nur das Bundesstaatsprinzip als solches. Die einzelnen Länder genießen jedoch keine Bestandsgarantie (vgl. Art. 29 GG).
Wie die Staatsgewalt bzw. die Staatsfunktionen auf die Gliedstaaten und den Gesamtstaat verteilt sind, ist im Grundgesetz im wesentlichen in den
geregelt.
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