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Bundespolizei

Lexikon


Erklärung

Bundespolizei ist die Polizei des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Rechtsgrundlage sind das Bundespolizeigesetz sowie die Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden.

Der Bundespolizei obliegen u.a. folgende Aufgaben:

  • Schutz von Bahnhöfen und Flughäfen
  • Schutz der Verfassungsorgane des Bundes
  • Schutz konsularischer und diplomatischer Vertretungen
  • Schutz der Grenzen:

    Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist die Bundespolizei u.a. für Zurückschiebungen an der Grenze und in diesem Zusammenhang auch für die Beantragung von Sicherungshaft zuständig ist.

    Nach der Entscheidung BGH 28.04.2011 - V ZB 239/10 wird mit der Norm jedoch keine generelle Zuständigkeit der Bundespolizei für die Zurückschiebung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die sich im Grenzgebiet aufhalten, begründet: "Die räumliche Beschränkung ("an der Grenze") stellt vielmehr klar, dass eine Zuständigkeit der Bundespolizei nur für Grenzschutzmaßnahmen begründet worden ist. Dabei ist das Grenzgebiet zwar entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG zu bestimmen, umfasst also auch den grenznahen Raum bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern (...). Eine Grenzmaßnahme ist aber nur gegeben, wenn ein Ausländer in diesem Gebiet in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner unerlaubten Einreise angetroffen wird (...). Fehlt dieser Zusammenhang, ist für die Zurückschiebung von Ausländern, die im Grenzgebiet aufgegriffen werden, und für eine damit verbundene Beantragung von Sicherungshaft die Ausländerbehörde sachlich zuständig."

  • Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  • Unterstützung des Bundeskriminalamtes
  • Unterstützung der Polizei insbesondere bei Großeinsätzen

Bundespolizeibehörden sind gemäß § 57 BPolG das Bundespolizeipräsidium (Potsdam), die Bundespolizeidirektionen (Berlin, Pirna, München, Stuttgart, Flughafen Frankfurt/Main, Koblenz, Sankt Augustin, Bad Bramstedt und Hannover) und die Bundespolizeiakademie (Lübeck).

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden (BPolZV) sind die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden zur Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

Dabei handelt es sich bei den Bundespolizeidirektionen um unselbstständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen. Sie sind keine Behörden im verwaltungsorganisatorischen Sinne, sondern Arbeitseinheiten wie Ämter und Dienststellen (BGH 30.03.2010 - V ZB 79/10).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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