Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonBBundesnetzagentur 

Bundesnetzagentur

Lexikon


Erklärung

1. Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist Nachfolgerin der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation.

Die Bundesnetzagentur ist eine Bundesoberbehörde mit dem Sitz in Bonn. Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft.

Aufgabe der Bundesnetzagentur ist es, die Einhaltung der der Elektrizität, dem Gas, der Telekommunikation, der Post und den Eisenbahnen zugrunde liegenden Vorschriften sicherzustellen. Insofern ist sie als Regulierungsbehörde tätig. Zudem soll sie durch Liberalisierung und Deregulierung der entsprechenden Märkte für eine Weiterentwicklung sorgen.

Die Aufgaben der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde im Rahmen der staatlichen Aufsicht über die Energieversorgungsunternehmen sind in den §§ 29 - 35 EnWG festgelegt: Es handelt sich dabei um folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang gemäß der betreffenden Rechtsverordnungen gegenüber einem Netzbetreiber (§ 29 EnWG)
  • Überwachung des Missbrauchs der Marktstellung durch ein Energieversorgungsunternehmen und Durchsetzung der Unterlassung des Missbrauchs (§ 30 EnWG)
  • Prüfung von Anträgen von Personen oder Personenvereinigungen, die geltend machen, dass ihre Interessen durch das Verhalten eines Energieversorgungsunternehmens erheblich berührt werden (§ 31 EnWG)
  • Durchführung der Abschöpfung durch einen Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteile eines Energieversorgungsunternehmens (§ 33 EnWG)
  • Durchführung des Monitoring (§ 35 EnWG)

    Gemäß § 37 GasNZV berichtet die Bundesnetzagentur der Bundesregierung jährlich u.a. über die Entwicklung der Biogaseinspeisung (Biogasanlage).

2. Europäische Agentur zur Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Mit der VO 713/2009 wurde die "Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)" errichtet. Sie ist eine der EU-Institutionen.

Gemäß § 57 EnWG arbeitet die Bundesnetzagentur u.a. zum Zweck der Anwendung energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Bundesnetzagentur" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte