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Bundesgerichtshof

Lexikon


Erklärung

Oberster Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil-und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Zusätzlich bestehen Senate für Sonderrechtsgebiete, wie z.B. das Anwaltsrecht. Daneben gibt es je einen Großen Senat, dessen Aufgabe es ist, für eine einheitliche Rechtsprechung der Senate zu sorgen, sowie den Vereinigten Großen Senat, der für eine einheitliche Rechtsprechung zwischen den Zivil- und den Strafsenaten sorgen soll.

Der BGH ist in Zivilsachen gemäß § 133 GVG zuständig für:

  • Revisionen gegen Berufungsurteile
  • Sprungrevisionen gegen erstinstanzliche Urteile
  • Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse

Der BGH ist in Strafsachen gemäß § 135 GVG zuständig für:

  • Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte
  • Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte, sofern sie nicht in die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte fallen
  • Beschwerden in den in § 135 Abs. 2 GVG bezeichneten Fällen
  • Anträge gegen Entscheidungen des Generalbundesanwalts nach § 161a Abs. 3 StPO

Sitz des Bundesgerichtshofs ist Karlsruhe.

Das Auftreten eines Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof erfordert gemäß §§ 164 ff. BRAO eine gesonderte Zulassung. Die Zulassung erfolgt nach dem folgenden Verfahrensgang:

1.
Der Rechtsanwalt wird von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen.
2.
Er wird von einem Wahlausschuss auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikationen gewählt.
3.
Das Wahlergebnis sowie der Antrag auf Zulassung werden dem Bundesministerium der Justiz mitgeteilt, das über den Antrag auf die Zulassung entscheidet.
4.
Der Rechtsanwalt wird durch das Bundesministerium der Justiz ernannt.

Derzeit haben 40 Rechtsanwälte eine BGH-Zulassung. Der Antrag eines Rechtsanwalts auf Zulassung außerhalb des Wahlverfahrens wurde mit dem Beschluss BGH 18.02.2005 - AnwZ 3/03 zurückgewiesen. Danach ist das derzeitige Zulassungsverfahren verfassungsgemäß, da es sich nur um eine Berufsausübungsregelung handelt.

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