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Mit der Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes (Wehrpflicht) sowie dem damit verbundenen Ende des Zivildienstes endete auch die bis dahin bestehende soziale Infrastruktur.
Diese Lücke soll mit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes gefüllt werden. Rechtsgrundlage ist das am 3. Mai 2011 in Kraft getretene Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG.
Anders als zuvor beim Zivildienst oder dem weiterhin bestehenden Freiwilligen sozialen Jahr können auch "ältere" Menschen an dem Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
Die Möglichkeit, den Zivildienst als Wehrersatzdienst im Bedarfsfall wieder aktivieren zu können, ist erhalten geblieben.
Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes berechtigt ist gemäß § 2 BFDG jede Person, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.
Auch Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Freiwilligen aus dem Ausland kann grundsätzlich auch speziell für die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Aus § 39 Abs. 1 des AufenthG i.V.m. den §§ 1 und 9 BeschV ergibt sich, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländer zum Zweck eines Bundesfreiwilligendienstes nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Denn beim Bundesfreiwilligendienst handelt es sich um einen "gesetzlich geregelten Freiwilligendienst" (§ 9 BeschV).
Mit der Regelung in § 2 Abs. 2 BFDG wird sichergestellt, dass der Bundesfreiwilligendienst nur als Hauptbeschäftigung durchgeführt werden kann und dadurch von anderem bürgerschaftlichem Engagement (Ehrenamtliche Tätigkeit), das von vielen Millionen Menschen in Deutschland im Umfang einiger Wochenstunden in allen Bereichen der Gesellschaft ausgeübt wird, unterschieden bleibt.
Möglich ist die Ableistung jedoch als Teilzeitbeschäftigung, sofern mindestens 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Der Bundesfreiwilligendienst ist gemäß § 2 Abs. 3 BFDG für eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten abzuleisten.
§ 2 Abs. 4 BFDG überträgt die Verantwortung für die Höhe des angemessenen Taschengeldes auf Träger und Einsatzstelle. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/4803) besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der es ermöglicht, auch in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des einzelnen Einsatzes auf lokaler Ebene sachgerechte und auch für die Freiwilligen attraktive Lösungen zu finden.
Dazu zählt auch wie in den Jugendfreiwilligendiensten (Freiwilliges soziale Jahr etc.) die Möglichkeit, im Rahmen einer Taschengeldregelung einen Teil des Taschengeldes nicht monatlich in bar, sondern in Sachleistungen, etwa einer BahnCard oder der Ermöglichung des Erwerbs eines Führerscheines, vorzusehen.
Die Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes und die Freiwilligen der Jugendfreiwilligendienste sind sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt.
Gemäß § 67 SGB VII wird während des Freiwilligendienstes die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen.
Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeldes II ist das Taschengeld grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu betrachten und anzurechnen. Aber:
Gemäß § 1 Abs. 7 Alg II-V werden von dem Taschengeld 175,00 EUR nicht auf die Leistungen des Arbeitslosengeldes II angerechnet.
Mit der Regelung soll die Motivation von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gestärkt werden, an einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen.
Gemäß § 27 SGB III besteht trotz der geringfügigen Bezahlung während des Bundesfreiwilligendienstes Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind damit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes in den Schutz der Arbeitsförderung einbezogen.
Das während des Freiwilligendienstes erzielte atypische Entgelt wird gemäß § 150 SGB III nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld bestimmt sich in diesen Fällen vielmehr nach dem Arbeitsentgelt, dass der oder die Freiwillige im Bemessungsrahmen aus anderen Beschäftigungen erzielt hat. Hat der oder die Freiwillige kein anderes Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen erzielt, ist das Arbeitslosengeld nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt zu bemessen (§ 152 SGB III).
Für Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes, die zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, sind Beiträge nach Maßgabe der Bezugsgröße zu zahlen. Damit wird vermieden, dass für diesen Personenkreis in Hinblick auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, das regelmäßig an das vor dem Freiwilligendienst erzielte Arbeitsentgelt anknüpft, unverhältnismäßig niedrige Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden (§ 344 SGB III).
Die Arbeitsgerichte sind gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3d ArbGG sowie § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG die zuständigen Gerichte.
BFDG
ZSV
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