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Bundesfamilienkasse

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Erklärung

Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 - 3 EStG obliegt die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten den anstellenden juristischen Personen, die insofern Familienkassen sind.

Gemäß § 1 BundFamkV wurde zum 01.01.2006 eine Bundesfamilienkasse eingerichtet. Ihre Aufgaben sind die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes sowie die Überprüfung der Einkünfte erwachsener Kinder. Standorte der Bundesfamilienkasse sind Bonn und Berlin. Zudem wurde im Juni 2010 durch die BVA-Bundesfamilienkassenverordnung für die Bundesbehörden einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Bundesfamilienkasse bei dem Bundesverwaltungsamt (http://www.bva.bund.de) eingerichtet.

Die Familienkassen der öffentlichen Arbeitgeber haben gemäß § 2 BundFamkV der Bundesfamilienkasse die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten ihrer Beschäftigten oder Versorgungsempfänger übertragen.

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