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JuraForum.deLexikonBBundesausbildungsförderungsgesetz 

Bundesausbildungsförderungsgesetz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz ist die Rechtsgrundlage der staatlichen Ausbildungsförderung.

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Leistung und Eignung entsprechende Ausbildung.

Förderungsfähig sind gemäß § 2 BAföG folgende Ausbildungen:

  • an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10
  • an Berufsfachschulen und Fachschulen zur Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses
  • an Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
  • an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs
  • an höheren Fachschulen und Akademien
  • an Hochschulen

Im Jahr 2010 erhielten 916.000 Personen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Gesamtausgaben für das BAföG betrugen insgesamt 2,9 Mrd. Euro.

Die Aufstiegsfortbildungsförderung ist die Ausbildungsförderung für Teilnehmer eines beruflichen Aufstiegsfortbildungskurses.

2. Art der Förderung

Bei der Art der Förderung ist gemäß § 17 BAföG u.a. wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Schülern wird die Förderung vollständig als Zuschuss geleistet.
  • Bei Studierenden der höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird die Förderung zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen, die andere Hälfte als nicht rückzahlbarer Zuschuss geleistet.
  • Hat der Förderungsberechtigte die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur als Bankdarlehen geleistet, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BAföG).Dabei sind die Fachsemester aller vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Studiengänge zu berücksichtigen (BVerwG 30.06.2011 - 5 C 13/10).

Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.

Daneben können Studierende darüber hinaus das Angebot eines allgemeinen Studienkredits durch die KfW-Bankengruppe auch unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation als eine im Erststudium ergänzende Finanzierungsoption für flexible und passgerechte eigenverantwortliche Investitionen in die eigene Ausbildung nutzen.

3. Voraussetzungen

Als persönliche Ausbildungsvoraussetzungen müssen bei dem Auszubildenden vorliegen:

  • Deutsche Staatsangehörigkeit bzw. bei Ausländern das Vorliegen eines in § 8 BAföG genannten Tatbestandes.
  • Eignung zur Erreichung des Ausbildungsziels.Ein besonderer Nachweis zur Eignung wird gemäß § 48 BAföG nur bei Studierenden der Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen verlangt, die spätestens mit Beginn des 5. Semesters Eignungsnachweise vorlegen müssen.
  • Beginn der Ausbildung vor der Vollendung des 30. Lebensjahres, es sei denn es liegen die in § 10 Abs. 3 BAföG genannten Ausnahmen vor.

    Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wurde im Oktober 2010 für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Damit wird der stärkeren Individualisierung der Ausbildungsgänge insbesondere auch durch zwischengeschaltete Phasen der Berufstätigkeit Rechnung getragen.

    Auszubildende mit Erziehungspflichten können die volle Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Die früher erforderliche strikte Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für das spätere Überschreiten der Altersgrenze in dem Sinne, dass diese nur bejaht wurde, wenn zwischen Erwerb der Zugangsberechtigung für die geplante Ausbildung und Aufnahme der Ausbildung oder einer zunächst eingeschobenen Familienphase zur Kinderbetreuung höchstens drei Jahre liegen durften, wurde aufgehoben. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1551) wird hierdurch z.B. auch die Ausübung zunächst einer Berufstätigkeit vor einsetzender Kindererziehung und anschließender Aufnahme der Ausbildung ermöglicht. Eltern soll förderungsrechtlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien-, Ausbildungs- und Berufsplanung während der allen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des 30. Lebensjahres oder für Masterstudiengänge des 35. Lebensjahres vorgeschrieben werden.

Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung nicht durch

  • eigenes Einkommen / Vermögen des Auszubildenden,
  • Einkommen des Ehepartner / Lebenspartners oder
  • Einkommen der Eltern

finanziert werden kann.

Für die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände - einschließlich der Wertpapiere - ist gemäß § 28 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (BVerwG 14.05.2009 - 5 C 14/08).

4. Zweitausbildung

Wechselt der Auszubildende die Fachrichtung bzw. bricht er die Ausbildung ab, so erfordert gemäß § 7 Abs. 3 BAföG die Förderung der Zweitausbildung, dass für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel unverzüglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen wurde. Als wichtige Gründe anerkannt sind eine mangelnde intellektuelle, psychische oder physische Leistungsfähigkeit sowie ein Neigungswechsel.

Bei bestimmten, in § 7 Abs. 3 BAföG aufgeführten Ausbildungen wird der Abbruch nur bis zu einem bestimmten Fachsemester anerkannt. Dabei werden jedoch bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

5. Ausbildung im Ausland

Die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung im Ausland sind in § 5 Abs. 2 BAföG geregelt:

  • Die Ausbildung ist nach dem Ausbildungsstand förderlich und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen kann zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden.

    Für die Förderung von Auslandsaufenthalten von Schülern an Gymnasien und anderen Schulen mit gymnasialer Oberstufe ist seit dem 28. Oktober 2010 das Erfordernis der grundsätzlichen Anrechenbarkeit auf die Inlandsschulbildung entfallen. Entsprechendes gilt für Schüler an Fachoberschulen, die nunmehr erstmals geförderte Auslandsaufenthalte durchführen können. Die Verkürzung der Schuldauer auf zwölf Jahre bis zum Abitur hat dazu geführt, dass Leistungen ab dem 11. Schuljahr in der Regel bereits in das Abitur einfließen, sodass die Anrechenbarkeit eines Auslandsaufenthaltes ab dem 11. Schuljahr nach vormaliger Rechtslage normalerweise ausgeschlossen war. Da für jüngere Schüler ein längerfristiger Auslandsaufenthalt häufig wegen fehlender persönlicher Reife noch nicht infrage kommt, konnte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1551) nur durch Verzicht auf das Anrechenbarkeitserfordernis sichergestellt werden, dass sie im gleichen Umfang wie bisher Auslandsaufenthalte in ihre Schullaufbahn integrieren können.

    oder
  • Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte werden die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten.oder
  • Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG können insbesondere Vollstudien in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union und der Schweiz ab dem ersten Semester wie ein Inlandsstudium gefördert werden. Auf diese Weise wird Auszubildenden, die auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind, EU-weite volle Freizügigkeit während ihrer Ausbildung gewährt.

Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so erfolgt die Förderung des Praktikums gemäß § 5 Abs. 5 BAföG unabhängig davon, ob das Praktikum innerhalb oder außerhalb Europas absolviert wird.

Das örtlich zuständige Amt für eine Ausbildungsförderung im Ausland bestimmt sich nach der "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland".

6. Unberücksichtigte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Förderungsdauer

Bei der Berechnung der Förderungsdauer zur Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt gemäß § 5a S. 1 BAföG die Zeit einer Ausbildung unberücksichtigt, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Gemäß § 5a S. 1 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr, wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und im Ausland fortgesetzt wurde, die Förderungshöchstdauer erreicht wird.

7. Kinderbetreuungszuschlag

Gemäß § 14b BAföG erhöht sich bei Auszubildenden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, die Ausbildungsförderung monatlich um 113,00 EUR für das erste Kind und 85,00 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist nur einem Elternteil zu leisten.

8. Freibeträge

Bei anderweitigen Einkommen des Auszubildenden bestehen die in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgeführten gestaffelte Freibeträge von bis zu pauschal 255,00 EUR im Monat.

Unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale können Auszubildende einen monatlichen Hinzuverdienst von insgesamt 400,00 EUR brutto hinzuverdienen, d.h. dauerhaft eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföG-Förderung kommt.

9. Falschangaben des Leistungsempfängers

Unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Leistungsempfängers werden gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ist jedoch gleichzeitig der Tatbestand des Betruges erfüllt, so ist die Tat nur strafrechtlich zu verfolgen; § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wird insofern durch § 263 StGB verdrängt (BayObLG 23.11.2004 - 1 St RR 129/04).

Nach dem Urteil OLG Hamm 28.06.2005 - 4 Ss 85/05 erfordert eine Verurteilung wegen der betrügerisch erlangten Ausbildungsförderung die Prüfung, inwieweit tatsächlich ein Anspruch auf die Förderung bestanden hätte.

10. Darlehensteilerlasse

Die erheblich verfahrensaufwendigen Darlehensteilerlasse für die Prüfungsbesten und für diejenigen, die vor Ablauf der Regelstudienzeit ihr Studium beenden, wurden im Oktober 2010 - mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger - abgeschafft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1551) war der erhebliche Vollzugsaufwand, insbesondere bei den zur Ermittlung der maßgeblichen Ecknoten und Vergleichskohorten berufenen Prüfungsämtern, und die unausgewogene Verteilung der Erlasschancen wegen der je nach Studiengang unterschiedlichen Beschleunigungspotenziale im BAföG nicht länger zu rechtfertigen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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