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Bundesausbildungsförderungsgesetz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Rechtsgrundlage der staatlichen Ausbildungsförderung.

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Leistung und Eignung entsprechende Ausbildung.

Förderungsfähig sind gemäß § 2 BAföG folgende Ausbildungen:

Im Jahr 2010 erhielten 916.000 Personen eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Gesamtausgaben für das BAföG betrugen insgesamt 2,9 Mrd. Euro.

Die Aufstiegsfortbildungsförderung ist die Ausbildungsförderung für Teilnehmer eines beruflichen Aufstiegsfortbildungskurses.

2. Art der Förderung

Bei der Art der Förderung ist wie folgt zu unterscheiden:

Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.

Daneben können Studierende darüber hinaus das Angebot eines allgemeinen Studienkredits durch die KfW-Bankengruppe auch unabhängig von der jeweiligen Einkommenssituation als eine im Erststudium ergänzende Finanzierungsoption für flexible und passgerechte eigenverantwortliche Investitionen in die eigene Ausbildung nutzen.

3. Voraussetzungen

Als persönliche Ausbildungsvoraussetzungen müssen bei dem Auszubildenden vorliegen:

Voraussetzung der Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung nicht durch

finanziert werden kann.

Für die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände - einschließlich der Wertpapiere - ist gemäß § 28 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (BVerwG 14.05.2009 - 5 C 14/08).

4. Zweitausbildung

Wechselt der Auszubildende die Fachrichtung bzw. bricht er die Ausbildung ab, so erfordert gemäß § 7 Abs. 3 BAföG die Förderung der Zweitausbildung, dass für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund vorliegt und der Wechsel unverzüglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen wurde. Als wichtige Gründe anerkannt sind eine mangelnde intellektuelle, psychische oder physische Leistungsfähigkeit sowie ein Neigungswechsel.

Bei bestimmten, in § 7 Abs. 3 BAföG aufgeführten Ausbildungen wird der Abbruch nur bis zu einem bestimmten Fachsemester anerkannt. Dabei werden jedoch bei der Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters die Zahl der Semester abgezogen, die nach der Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

5. Ausbildung im Ausland

Die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung im Ausland sind in § 5 Abs. 2 BAföG geregelt:

Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so erfolgt die Förderung des Praktikums gemäß § 5 Abs. 5 BAföG unabhängig davon, ob das Praktikum innerhalb oder außerhalb Europas absolviert wird.

Das örtlich zuständige Amt für eine Ausbildungsförderung im Ausland bestimmt sich nach der "Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland".

6. Unberücksichtigte Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Förderungsdauer

Bei der Berechnung der Förderungsdauer zur Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland bleibt gemäß § 5a S. 1 BAföG die Zeit einer Ausbildung unberücksichtigt, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch ein Zeitraum bis zu einem Jahr.

Gemäß § 5a S. 1 BAföG verlängert sich die Förderungshöchstdauer um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr, wenn während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und im Ausland fortgesetzt wurde, die Förderungshöchstdauer erreicht wird.

7. Kinderbetreuungszuschlag

Gemäß § 14b BAföG erhöht sich bei Auszubildenden, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, die Ausbildungsförderung monatlich um 113,00 EUR für das erste Kind und 85,00 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist nur einem Elternteil zu leisten.

8. Freibeträge

Bei anderweitigen Einkommen des Auszubildenden bestehen die in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG aufgeführten gestaffelte Freibeträge von bis zu pauschal 255,00 EUR im Monat.

Unter Berücksichtigung von Werbungskosten- und Sozialpauschale können Auszubildende einen monatlichen Hinzuverdienst von insgesamt 400,00 EUR brutto hinzuverdienen, d.h. dauerhaft eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföG-Förderung kommt.

9. Falschangaben des Leistungsempfängers

Unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Leistungsempfängers werden gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ist jedoch gleichzeitig der Tatbestand des Betruges erfüllt, so ist die Tat nur strafrechtlich zu verfolgen; § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG wird insofern durch § 263 StGB verdrängt (BayObLG 23.11.2004 - 1 St RR 129/04).

Nach dem Urteil OLG Hamm 28.06.2005 - 4 Ss 85/05 erfordert eine Verurteilung wegen der betrügerisch erlangten Ausbildungsförderung die Prüfung, inwieweit tatsächlich ein Anspruch auf die Förderung bestanden hätte.

10. Darlehensteilerlasse

Die erheblich verfahrensaufwendigen Darlehensteilerlasse für die Prüfungsbesten und für diejenigen, die vor Ablauf der Regelstudienzeit ihr Studium beenden, wurden im Oktober 2010 - mit einer Übergangszeit für bereits im Studium stehende BAföG-Empfänger - abgeschafft. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1551) war der erhebliche Vollzugsaufwand, insbesondere bei den zur Ermittlung der maßgeblichen Ecknoten und Vergleichskohorten berufenen Prüfungsämtern, und die unausgewogene Verteilung der Erlasschancen wegen der je nach Studiengang unterschiedlichen Beschleunigungspotenziale im BAföG nicht länger zu rechtfertigen.

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