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JuraForum.deLexikonBBundesanstalt für Post und Telekommunikation 

Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

Lexikon


Erklärung

Anstalt zur Durchführung der mit dem Beamtenstatus und der Versorgung verbundenen Aufgaben der ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost.

Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wird in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts geführt und hat ihren Sitz in Bonn. Rechtsgrundlage ist das Bundesanstalt Post-Gesetz.

Mit der Umwandlung der Deutschen Bundespost wurde das bisherige Unternehmen in die Aktiengesellschaften Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG aufgespalten. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (so die vollständige Bezeichnung) wurde 1995 eingerichtet. Die Bundesrepublik hält Anteile an diesen Unternehmen. U.a. die sich aus diesem Sondervermögen ergebenden Rechte und Pflichten werden durch die Bundesanstalt wahrgenommen.

Ihre Aufgaben sind im Wesentlichen:

  • Prüfung von Disziplinarmaßnahmen gegen die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten gemäß § 15 BAPostG
  • Prüfung von Entlassungen, Zurruhesetzungen und Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 16 BAPostG
  • Mitwirkung bei der Genehmigung des Stellenplans einer Aktiengesellschaft gemäß § 18 BAPostG
  • die Fortführung der Sozialeinrichtungen bzw. Versorgungen der ehemaligen Deutschen Bundespost gemäß §§ 25 BAPostG:
    • die Postbeamtenkrankenkasse
    • das Erholungswerk der Deutschen Bundespost
    • die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost
    • die Wohnungsfürsorge
    • das Betreuungswerk Post - Postbank - Telekom
  • Durchführung der Personalmaßnahmen gemäß § 23 BAPostG

Bis zum 01. August 2005 gehörte auch die Verwaltung des bei den Aktiengesellschaften befindlichen Treuhandvermögens mit u.a. den Aufgaben

  • Wahrnehmung der Aktionärsrechte des Bundes
  • Entscheidung über die Verwendung der Dividenden

zu den Aufgaben der Bundesanstalt. Das Treuhandvermögen sowie die damit verbundenen Aufgaben wurden mit Wirkung zum 01. August 2005 auf das Bundesministerium für Finanzen rückübertragen.

Mit der Postreform wurde seinerzeit die Krankenkasse der Postbeamten in ihrem Mitgliederbestand geschlossen. Die damit einhergehende Überalterung der Mitglieder sowie die überhöhten Kosten der Leistungen sollten durch Ausgleichszahlungen der Post-Aktiengesellschaften ausgeglichen werden.

Im Rahmen der Neuorganisation der Finanzierung wurden zum 01.08.2005 folgende Änderungen vorgenommen:

  • Mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens wurden die Kosten der endgültigen Schließung der Postbeamtenkrankenkasse sowie die bis dahin zum Haushaltsausgleich erforderlichen Beitragssteigerungen prognostiziert.
  • Die Schließungskosten werden durch eine Einmalzahlung der Aktiengesellschaften an die Postbeamtenkrankenkasse in Höhe von 525 Mio. Euro abgegolten. Diese Mittel sowie die aus der Anlage dieser Mittel erwirtschafteten Beträge werden zur Dämpfung der Beitragserhöhungen eingesetzt.
  • Von den Mitgliedern zu tragende Beitragserhöhungen sind nur bis zu einer definierten Grenze möglich. Finanzierungslücken sind von den Aktiengesellschaften zu tragen.

Die Verwaltung der Postbeamtenkrankenkasse verbleibt jedoch weiterhin bei der Bundesanstalt.

Erstmalig wird auch die Organisation der Postbeamtenkrankenkasse gesetzlich, d.h. in den §§ 26a ff. BAPostG geregelt sein. Bisher war die Organisation allein in der Satzung niedergelegt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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