( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonBBürgschaft 

Bürgschaft

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, mit dem sich der Bürge (A) verpflichtet, die Verpflichtungen des Schuldners (B) gegenüber dem Gläubiger (C) zu erfüllen, sofern der Schuldner (B) sie nicht selbst erfüllt. Der Vertrag wird zwischen A und C geschlossen und bedarf grundsätzlich der Schriftform.

Vor Inanspruchnahme des Bürgen muss der Gläubiger zunächst versuchen, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (so genannte Einrede der Vorausklage), es sei denn der Bürge hat hierauf verzichtet (selbstschuldnerische Bürgschaft).

Der Bürge übernimmt eine fremde Schuld, der Umfang der Bürgschaft richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, nach der Hauptschuld.

2. Form

Das Bürgschaftsversprechen, aber nicht der Bürgschaftsvertrag, muss schriftlich abgegeben werden. Nur ein Kaufmann kann, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft darstellt, die Bürgschaftserklärung formlos abgeben.

3. Fälligkeit

Der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und wird fällig mit der Fälligkeit der Hauptschuld und ist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig (BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07).

4. Sittenwidrigkeit

4.1 Allgemein

Der zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der Vertragsschluss. Die finanziellen Verhältnisse des Bürgen bei der Geltendmachung der Sittenwidrigkeit bleiben außer Betracht.

Ein reines Missverhältnis zwischen Vermögen des Bürgen und Bürgschaftssumme ist für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos (im Verhältnis zur Bürgschaftssumme) gewesen sein und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer Zeit ändert.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Haftung vermögensloser Angehöriger war zwischen dem IX. und dem XI. Senat des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich. Nachdem die Zuständigkeit in Bürgschaftssachen auf den XI. Senat übergegangen war, der seine Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft insbesondere in den Urteilen BGH 14.05.2002 - XI ZR 81/01 und BGH 14.05.2002 - XI ZR 50/01 erläutert hat, sind Urteile des IX. Senats nur noch eingeschränkt zu verwerten.

Nach den obigen Urteilen bestehen daher folgende Kriterien für die Sittenwidrigkeit aufgrund der finanziellen Überforderung des Bürgen:

Der BGH unterscheidet insbesondere zwischen der Ehegattenbürgschaft / Lebenspartnerschaftsbürgschaft und der Bürgschaft mittelloser Kinder.

4.2 Bürgschaften des Ehegatten / Lebenspartners

4.2.1 Sittenwidrigkeit

Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer von dem Ehepartner/Lebenspartner übernommenen Bürgschaft ist allein auf dessen Einkommen und Vermögen abzustellen. Nach der früheren Rechtsprechung war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das gemeinsame Vermögen der Eheleute mit der übernommenen Schuld zu vergleichen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH liegt eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahestehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH 16.06.2009 - XI ZR 539/07).

Die Tatsache, dass der die Bürgschaft abgebende finanziell krass überforderte Ehepartner in dem künftigen Gewerbebetrieb an verantwortlicher Stelle mitarbeiten soll, führt gemäß dem Urteil BGH 25.01.2005 - XI ZR 28/04 nicht automatisch zur Widerlegung eines Handelns aus emotionaler Verbundenheit und lässt die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft unberührt.

Das Scheitern der Ehe kann zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

In der Entscheidung BGH 27.05.2003 - IX ZR 283/99 stellte der BGH noch einmal ausdrücklich klar, dass die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehegatten auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist.

4.2.2 Mitdarlehnsnehmer / Mithaftung

Gemäß dem Urteil BGH 25.01.2005 - XI ZR 325/03 liegt eine Mitdarlehensnehmerschaft - ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung - vor, wenn die Person ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie als gleichberechtigter Partner über die Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. In den anderen Fällen ist lediglich eine Mithaftung gegeben.

Bei dem Vorliegen einer Mitdarlehensnehmerschaft ist eine Sittenwidrigkeit auch bei einer finanziell krassen Überforderung des Ehepartners/Lebenspartners ausgeschlossen. Bei einer Mithaftung beurteilt sich die Sittenwidrigkeit nach den für die Bürgschaft geltenden Grundsätzen.

4.3 Bürgschaften von Kindern

Bei zugunsten eines Elternteils bürgenden Kindern, die zwar volljährig, aber finanziell noch von den Eltern abhängig sind, sind allein deren finanzielle Verhältnisse im Hinblick auf das Missverhältnis ausschlaggebend. Berücksichtigt wird, ob der Hauptschuldner bewusst oder unbewusst seine elterlichen Schutz- und Fürsorgepflichten missbraucht hat und die Bank diesen Vorteil zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages ausgenutzt hat.

Ein zusätzlich zugunsten der Sittenwidrigkeit sprechendes Kriterium ist eine eventuell bestehende Geschäftsunerfahrenheit des Kindes.

Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann auch nicht durch die Tatsache entkräftet werden, dass das bürgende Kind später den Betrieb erben soll. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Kind bereits in den Betrieb eingegliedert ist und Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat.

4.4 Bürgschaften anderer Verwandter

Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft von Ehepartnern / Lebenspartnern / Kindern ist auf Bürgschaften anderer Verwandter nur eingeschränkt übertragbar. Voraussetzung ist jedoch mindestens eine sehr enge persönliche Beziehung.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/buergschaft

© "Bürgschaft" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN