JuraForum.de > Lexikon > B > Bürgerentscheid
Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene.
Als Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide werden die in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer verankerten Mitbestimmungsverfahren der Bürger der jeweiligen Gemeinde bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden:
Gegenstand eines Bürgerbegehrens/eines Bürgerentscheids kann nur eine Sachentscheidung in einer Selbstverwaltungsangelegenheit einer Gemeinde sein. Eine resolutionsartige Meinungskundgabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Voraussetzungen zur Einleitung eines Bürgerbegehrens/eines Bürgerentscheids sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. In allen Bundesländern hat ein bestimmter Prozentsatz der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde das Bürgerbegehren zu unterschreiben, wobei auch die jeweils geforderten Prozentsätze unterschiedlich ausgestaltet sind (eine Übersicht findet sich unter http://mehr-demokratie.de/bb_regeln.html). In einigen Bundesländern sind Bürgerbegehren/Bürgerentscheide zudem über bestimmte Bereiche der gemeindlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, so ist z.B. gemäß § 26 GO NRW die Durchführung eines Bürgerbegehrens über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig.
Baden-Württemberg: § 21 GemO,BW
Bayern: § 18a GO,BY
Berlin: §§ 45 ff. BezVerwG,BE
Brandenburg: § 20 GO,BB
Bremen: § 69 ff. BremLBO,HB
Hamburg: § 32 BezVG
Hessen: § 8b HGO
Mecklenburg-Vorpommern: § 20 KV M-V
Niedersachsen: § 22b NGO,NI
Nordrhein-Westfalen: § 26 GO NRW
Rheinland-Pfalz: § 17a GemO,RP
Saarland: § 21a KSVG,SL
Sachsen: § 24 f. SächsGemO
Sachsen-Anhalt: § 25 f. GO LSA
Schleswig-Holstein: § 16g GO,SH
Thüringen: § 17 ThürKO
© "Bürgerentscheid" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.