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Buchpreisbindung

Lexikon


Erklärung

Gesetzliche Regelung zur Fixierung eines Endpreises für Buchprodukte.

Buchprodukte unterliegen in der Europäischen Union einer Buchpreisbindung. Ausnahmen gelten für Großbritannien und Irland sowie für Finnland. Durch die Buchpreisbindung sollen Dumpingpreise einzelner Großanbieter vermieden und die Existenz von Buchhändlern auch in kleineren Orten sichergestellt werden.

Bei der Rechtsgrundlage für die Buchpreisbindung ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Preisbindung für Bücher, die sich nach dem Buchpreisbindungsgesetz richtetund
  • der Preisbindung für Zeitungen und Zeitschriften, die sich nach § 30 GWB richtet

Gemäß § 5 BPreisBG ist der Verlag oder der Importeur bei der Neuerscheinung von Büchern zur Festsetzung eines auch die Umsatzsteuer einschließenden Endpreises verpflichtet.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich gemäß § 2 BPreisBG neben Büchern im herkömmlichen Sinne auch auf

  • Musiknoten,
  • kartographische Produkte,
  • Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind und
  • kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.

Die Buchpreisbindung besteht in den folgenden Fällen nicht:

  • in den in § 7 BPreisBG aufgeführten Ausnahmen, z.B.
    • bei dem Verkauf von Mängelexemplaren
    • bei dem Verkauf an Verleger, Importeure, Buchändler und ihre Angestellten für ihren Eigenbedarf
    • bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht
    • im Rahmen eines Räumungsverkaufs anlässlich der endgültigen Schließung einer BuchhandlungVoraussetzung ist, dass der Räumungsverkauf auf höchstens dreißig Tage begrenzt ist, die Bücher aus den gewöhnlichen Beständen der schließenden Buchhandlung stammen und sie dem Lieferanten zuvor mit angemessener Frist zur Rücknahme angeboten wurden.
  • gemäß § 8 Abs. 1 BPreisBG durch Beendigung der Preisbindung durch eine Erklärung des Verlages bzw. des Importeurs für Bücher, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt
  • gemäß § 8 Abs. 2 BPreisBG ohne Beachtung der 18-Monats-Frist nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums durch eine Erklärung des Verlages bzw. des Importeurs für
    • Bücher die in einem Abstand von weniger als 18 Monaten wiederkehrend erscheinen
    • Bücher, deren Inhalt mit dem Erreichen eines bestimmten Datums oder Ereignisses erheblich an Wert verliert
  • gebrauchte Bücher

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 20.07.2004 - 11 U Kart 2/04 verstößt es gegen die Buchpreisbindung, beim Verkauf preisgebundener Bücher Bonuspunkte auf den Kaufpreis anzurechnen.

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