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Die grundlegenden steuerrechtlichen Buchführungspflichten sind in der Abgabenordnung (AO) festgeschrieben:
Bei unvollständiger oder formell bzw. sachlich unrichtiger Buchführung hat das Finanzamt in gewichtigen Fällen ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 379 AO) einzuleiten und u. U. eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) vorzunehmen. Es kann die Erfüllung von Aufzeichnungspflichten grundsätzlich auch mit Zwangsmitteln (§ 328 AO) durchsetzen. Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) wird mit einer Geldstrafe belegt, für den Versuch der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) können Freiheitsstrafen und Geldbußen verhängt werden.
§§ 140 ff. AO
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