JuraForum.de > Lexikon > B > Buchführung - sonstige Aufzeichnungspflichten
Neben den handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, nach denen die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen Aufzeichnungspflichten unterworfen sind (z. B. Apotheker: Giftbuch; Banken: Depotbücher; Hotelgewerbe: Fremdenbücher; Schornsteinfeger: Kehrbuch, Weinbaubetriebe: Kellerbuch).
Auch das Steuerrecht übernimmt durch die Vorschrift des § 140 AO derartige Vorschriften und enthält weitere Aufzeichnungspflichten, z. B.
Bei der Gewinnermittlung nach Einnahmeüberschussrechnung spielen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben eine wesentliche Rolle. Es gibt hierbei jedoch keine konkreten Regelungen zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Grundsätzlich können diese somit auch nach Belegen zusammengestellt werden. Es müssen jedoch verschiedene Verzeichnisse geführt werden:
§ 143 AO
§ 4 ff. EStG
§ 22 UStG
R 29 EStR
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