Die handelsrechtlichen Buchführungspflichten dienen u.a. dem Schutz der Gläubiger, der Gesellschafter und dem der Volkswirtschaft vor den Folgen einer unsoliden Geschäftsführung.
Nach §§ 238 - 263 HGB ist jeder Kaufmann zur Buchführung verpflichtet. Außerdem muss er zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Abschluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz aufstellen (§ 242 Abs. 1 HGB).
2. Grundlegende Buchführungsvorschriften
Die grundlegenden handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB):
§§ 238 - 263 HGB:Vorschriften für alle Kaufleute
§§ 264 - 335 HGB:ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264 a HGB, einschließlich des Gliederungsschemas der Bilanz (§ 266 HGB) und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB)
§§ 336 - 339 HGB:ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
Neben den Vorschriften im HGB finden sich spezielle Vorschriften zur Buchführung im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz, im Genossenschaftsgesetz sowie im Publizitätsgesetz.
3. Ahndung nicht ordnungsmäßiger Buchführung nach den handelsrechtlichen Vorschriften
Die handelsrechtlichen Vorschriften über Strafen, Geldbußen und Zwangsgelder finden sich zunächst in den Vorschriften der § 331 ff. HGB:
Straftatbestand "Unrichtige Darstellung" (§ 331 HGB)So weit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates die Verhältnisse des Unternehmens in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig oder verschleiert wiedergeben oder in Aufklärungen oder Nachweisen gegenüber dem Abschlussprüfer unrichtige oder verschleierte Angaben machen, können sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden.
Straftatbestand "Verletzung der Berichtspflicht" (§ 332 HGB )So weit Abschlussprüfer oder deren Gehilfen unrichtige Angaben über das Ergebnis der Prüfung machen, erhebliche Umstände im Prüfungsbericht verschweigen oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Straftatbestand "Verletzung der Geheimhaltungspflicht" (§ 333 HGB )Offenbart oder verwertet ein Abschlussprüfer oder dessen Gehilfe unbefugt Unternehmensgeheimnisse, die ihm bei der Prüfung bekannt geworden sind, droht ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Ordnungswidrigkeit "Zuwiderhandlung" (§ 334 Abs. 1 HGB)So weit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates bei der Feststellung oder Aufstellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes oder bei der Offenlegung gegen Form- oder Inhaltsvorschriften verstoßen, droht ihnen eine Geldbuße.
Ordnungswidrigkeit "Unerlaubter Bestätigungsvermerk" (§ 334 Abs. 2 HGB )Erfolgt ein unerlaubter Bestätigungsvermerk durch Personen oder Gesellschaften, die nicht Abschlussprüfer sein dürfen, droht ihnen eine Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro.
Zwangsgeldfestsetzung (§ 335 HGB)So weit Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder des Aufsichtsrates der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichtes, der Pflicht zur Erteilung eines unverzüglichen Prüfungsauftrages, den Pflichten gegenüber dem Abschlussprüfer oder der Offenlegungspflicht nicht nachkommen, kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 Euro festsetzen. Eine Zwangsgeldfestsetzung durch das Registergericht erfolgt jedoch nur dann, wenn ein Gesellschafter, ein Gläubiger oder der (Gesamt-)Betriebsrat einen entsprechenden Antrag stellt.
Die genannten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, jedoch unterliegen auch Einzelkaufleute und andere Personenhandelsgesellschaften gleich strengen Vorschriften, so weit sie zur Rechnungslegung nach dem Publizitätsgesetz verpflichtet sind.
Neben den allgemeinen Vorschriften des HGB sind in verschiedenen Spezialgesetzen rechtsformspezifische Vorschriften enthalten, so in den § 399 ff. AktG, § 79 ff. GmbHG und § 147 ff. GenG. Dort sind weiter gehende Strafandrohungen enthalten, z.B. bei falschen Angaben im Zusammenhang mit der Gründung oder bei der Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft oder bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht.