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JuraForum.deLexikonBBruchteilsgemeinschaft 

Bruchteilsgemeinschaft

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bruchteilseigentum ist neben dem Gesamthandseigentum die zweite Form des gemeinsamen Eigentums mehrerer Personen an einer Sache.

Miteigentum ist ein Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft. Im Wesentlichen entspricht das Miteigentum dem Bruchteilseigentum, die Begriffe werden identisch verwendet. Einziger Unterschied sind die in §§ 1008 - 1011 BGB niedergelegten Sonderregeln, die nur für das Miteigentum gelten.

Zwischen den Bruchteilseigentümern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.

2. Entstehung

Die Bruchteilsgemeinschaft kann durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes entstehen:

  • Durch Rechtsgeschäft:Wenn mehrere Personen eine Sache erwerben, ohne dass eine Gesamthandsgemeinschaft entsteht. Der in der Praxis häufigste Fall ist der Erwerb eines (Haus-)Grundstücks durch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Eheleute.
  • Durch Gesetz:
    • In den Fällen des gesetzlichen Eigentumserwerbs gemäß der § 947 BGB (Verbindung beweglicher Sachen), § 948 BGB (Vermischung), § 963 BGB (Vereinigung von Bienenschwärmen), § 984 BGB (Schatzfund), §§ 10 ff WEG (Wohnungseigentum).
    • In den Fällen des Pfandverkaufs gemäß § 1247 S. 2 BGB, in denen der Gläubiger kein Anrecht auf den vollen Erlös hat.
    • In den Fällen der Zwangsvollstreckung beweglicher Sachen, in denen der Gläubiger kein Anrecht auf den vollen Erlös hat.

3. Durchführung

Jedem Bruchteilseigentümer steht ein quotenmäßiger Anteil am Gesamteigentum zu, über den er frei verfügen kann und der rechtlich selbstständig ist. Über die Sache insgesamt können nur alle Miteigentümer gemeinsam verfügen.

Rechte gegen Dritte aus dem Eigentum (Herausgabe etc.) können von jedem Miteigentümer / Bruchteilseigentümer geltend gemacht werden, auch gegen den Willen eines anderen Miteigentümers/Bruchteilseigentümers.

4. Aufhebung

Jeder Miteigentümer / Bruchteilseigentümer kann gemäß § 749 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dabei bestehen folgende Grundsätze:

a)
Wenn das Gemeinschaftseigentum sich ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur.
b)
Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) und durch Teilung des Erlöses.
c)
Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.Die Unstatthaftigkeit der Veräußerung kann im Rahmen einer Vereinbarung unter den Bruchteilseigentümern vereinbart sein oder von dem Erblasser gemäß § 2048 BGB in einer letztwilligen Verfügung festgelegt sein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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