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JuraForum.deLexikonBBrandschutz - Bauordnungsrecht 

Brandschutz - Bauordnungsrecht

Lexikon


Erklärung

In den einzelnen Landesbauordnungen sind die gesetzlichen Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes festgelegt.

Der Brandschutz ist gekennzeichnet durch ein ganzes Bündel von Auflagen und Vorschriften, um die Entstehung und Ausbreitung von Bränden in Gebäuden zu verhindern sowie im Ernstfall eine schnelle Rettung und effektive Löscharbeiten zu gewährleisten. In den einzelnen Landesbauordnungen ist festgelegt, dass Gebäude hinsichtlich ihres Brandschutzes folgenden Anforderungen genügen müssen:

1.
Der Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden.
2.
Bricht trotz präventiver Maßnahmen ein Brand aus, muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass sich Feuer und Rauch nicht oder nur so langsam wie möglich ausbreiten.
3.
Das Innere des Gebäudes wie auch die Anfahrtswege müssen so geplant sein, dass Menschen und Tiere schnell gerettet werden können.
4.
Schließlich müssen Bauwerk sowie Zugänge und Zufahrten eine wirksame Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ermöglichen.

Die Frage, wie umfassend der Brandschutz ausfallen muss, steht naturgemäß in engem Zusammenhang mit der Art des Gebäudes. So gibt es zum Beispiel für Hochhäuser, Garagen, Krankenhäuser und Arbeitsstätten besondere Verordnungen. Besonders weit gehend sind die Auflagen, wenn in dem neuen Gebäude Arbeitsplätze entstehen sollen. In diesem Fall sind nämlich neben den Brandschutzanforderungen auch die Arbeitsstättenverordnung und gegebenenfalls die Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.

Eine wichtige Rolle bei der Feuerprävention spielen die Baustoffe. Von ihrer Wahl hängt es letztlich ab, ob und wie schnell sich ein Feuer ausbreiten kann. Die Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen

Die Kurzbezeichnungen geben darüber Auskunft, wie lange die Teile dem Feuer widerstehen und somit ein weiteres Ausbreiten verhindern. F 90 bedeutet, dass solche Bauteile für 90 Minuten ein Ausbreiten des Feuers verhindern. Wie feuerbeständig die verwendeten Teile sein müssen, um den Anforderungen des Gesetzgebers zu genügen, hängt von der Höhe des Gebäudes ab.

Darüber hinaus muss das Gebäude in einzelne Brandabschnitte gegliedert sein. Auf diese Weise lässt sich ein Brand leichter eindämmen und von der Feuerwehr wirksamer unter Kontrolle bekommen. Für diese Abschnitte schreiben die Landesbauordnungen spezielle Brandwände von hohem Feuerwiderstand vor (vgl. § 30 MBO). Üblicherweise darf kein Brandabschnitt länger sein als 40 Meter, doch sind in dieser Hinsicht Ausnahmen möglich, wenn die vorgesehene Nutzung des Gebäudes der Anwendung dieser Vorschrift im Wege steht. Im Gegenzug müssen dann allerdings häufig zusätzliche Brandschutzeinrichtungen geschaffen werden, wie zum Beispiel Sprinkleranlagen, Feueralarmanlagen usw.

Damit sich die Bewohner im Brandfall sicher ins Freie retten können, muss jede Nutzungseinheit eines Gebäudes einschließlich der Aufenthaltsräume über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu erreichen sein. Diese Auflage gilt nicht, wenn ein Sicherheitstreppenraum mit hohem Feuerwiderstand vorhanden ist, wie dies in den meisten Wohngebäuden der Fall ist.

Überdies gilt es sicherzustellen, dass die Feuerwehr von öffentlichen Verkehrsflächen aus einen geradlinigen Zu- oder Durchgang zu hinter dem Gebäude liegenden Häusern bzw. zur Rückseite des brennenden Gebäudes hat.

Hinweis:

Grundsätzlich sind die Brandschutznormen des Bauordnungsrechts als Schutznormen mit drittschützender (nachbarschützender) Wirkung zu bewerten.

Im Einzelfall lassen sich die Brandschutzvorschriften im Sinne eines besseren Verhältnisses zwischen Aufwand und tatsächlicher Gefahr etwas großzügiger auslegen. Bei größeren Bauwerken empfiehlt es sich, zusammen mit der örtlichen Feuerwehr ein Brandschutzkonzept auszuarbeiten und auf dieser Grundlage bei der Bauaufsichtsbehörde um die Freistellung von Detailregelungen zu bitten.

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