Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonBBote 

Bote

Lexikon


Erklärung

Der Bote ist Hilfsperson des Erklärenden und übermittelt für diesen eine Willenserklärung. Er gibt eine fremde Willenserklärung ab, im Unterschied zum Stellvertreter, der eine eigene Willenserklärung abgibt. Eine falsche Übermittlung ist nach § 120 BGB anfechtbar.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Bote" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte