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JuraForum.deLexikonBBodenschutz 

Bodenschutz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ziele des Bodenschutzes sind:

  • Die Bodenfunktionen für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und für zukünftige Nutzungen zu sichern.
  • Die Bodenfunktionen wiederherzustellen.

Zur Erreichung dieser Ziele sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz vor, dass

  • schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
  • der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und
  • Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen sind.

Diese in der Vorschrift über den Zweck des Gesetzes bereits genannten bodenschutzrechtlichen Grundpflichten werden in den nachfolgenden Vorschriften näher bestimmt (vgl. §§ 4, 7 BBodSchG).

2. Subsidiarität

Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist nur subsidiär anwendbar: Soweit die in § 3 Abs. 1 BBodSchG genannten Fachgesetze bereits Einwirkungen auf den Boden regeln, also bodenschützende Vorschriften enthalten, treten die Regelungen des BBodSchG dahinter zurück. Der Nachrang des BBodSchG gilt insbesondere gegenüber

  • den anlagenbezogenen Vorschriften des Umwelt- und sonstigen Zulassungsrechts (u.a. KrWG, BImSchG, AtG, BBergG) (BGH 18.02.2010 - III ZR 295/09),
  • dem Bauordnungsrecht sowie
  • fast dem ganzen Planungsrecht, das teilweise einschlägige Regelungen enthält (z.B. § 209 BauGB Boden- und Grundwasseruntersuchungen, § 1a BauGB regelt das bei der Bauleitplanung zu beachtende Begrenzungsgebot für Bodenversiegelungen, § 179 BauGB regelt die Entsiegelung bei nicht mehr benötigten baulichen Anlagen und damit den wichtigsten Fall der in § 5 BBodSchG geregelten Entsiegelung von Böden)

Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (vgl. § 6 BBodSchG) wird bereits zum großen Teil durch die Klärschlammverordnung sowie Vorschriften des Abfall-, Düngemittel-, Pflanzenschutz-, und Gentechnikrechts geregelt.

Die Subsidiarität gilt jedoch nicht gegenüber dem Wasser- und Naturschutzrecht, sodass die bodenschützenden Vorschriften des BBodSchG grundsätzlich neben den jeweiligen bodenschutzrelevanten Vorschriften des Wasser- und Naturschutzrechts anwendbar sind. Dies belegen auch die Vorschriften § 4 Abs. 4 S. 3 BBodSchG und § 7 S. 6 BBodSchG, die nur hinsichtlich der Vorsorge für das Grundwasser bzw. der bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen auf die Vorschriften des Wasserrechts verweisen. Wegen dieses Verweises ins Wasserrecht sind Anordnungen zur Grundwassersanierung auf die einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen in den Landeswassergesetzen - zum Teil in Verbindung mit der polizeilichen Generalklausel oder dem Landesbodenschutzgesetz - zu stützen.

3. Bodenbelastung / Altlast

Siehe hierzu den Beitrag "Altlasten".

4. Bodeninformationssysteme

Bodeninformationssysteme sind Datenbanken, in denen die geowissenschaftliche Grundlagen und Informationen für eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens gespeichert werden.

Die Führung der Bodeninformationssysteme (BIS) sind in den Ausführungsgesetzen der Länder zum BBodSchG geregelt, z.B. § 6 Landesbodenschutzgesetz NRW

Die Inhalte werden auf verschiedenen fachlichen und horizontalen Ebenen gespeichert, die den unterschiedlichen Anwendungszwecken dienen, so z.B. sowohl auf der Landes- als auch der kommunalen Ebene sowie bei den verschiedenen, den Bodenschutz betreffenden Ämtern.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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